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Die Vorschrift im Absatz 2 findet auch auf andere Ansprüche gegen den Fracht—
führer aus dem Frachtvertrag Anwendung, soweit die Ansprüche nicht den Vorschriften
des §. 61 unterliegen.
§. 63.
Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so
ist die Angabe in dem Frachtbriefe oder Ladescheine über Maß, Gewicht oder Menge
für die Berechnung der Fracht entscheidend. In Ermangelung einer solchen Angabe
ist anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der
übernommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
§. 64.
Für Güter, welche durch einen Unfall verloren gegangen sind, ist die Fracht
nach dem Verhältnisse des zur Zeit des Unfalls bereits zurückgelegten Theiles der
Reise zur ganzen Reise zu entrichten (Distanzfracht).
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Ver-
hältniß der bereits zurückgelegten Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Auf-
wandes an Kosten, Zeit und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten
und dem nicht vollendeten Theile der Reise verbunden sind.
§. 65.
Für Güter, welche in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit zu Grunde
gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das
Gleiche gilt in Ansehung von Thieren, welche unterwegs gestorben sind.
§. 66.
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung fallen die Unkosten der
Schiffahrt, insbesondere die Hafen-, Schleusen., Kanal= und Brückengelder, die
Lootsengebühren sowie die im regelmäßigen Verlaufe der Reise aufgewendeten Kosten
für Schlepplohn und Ableichterung dem Frachtführer zur Last; dagegen gehören die
Ufer-, Krahn= und Wiegegelder, imgleichen die Kosten einer auf Verlangen der
Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die besonderen Kosten, welche
durch die auf Verlangen der Ladungsbetheiligten bewirkte Uebernahme oder Ablieferung
der Güter bei Eis, Sturm, Hochwasser, zur Nachtzeit oder an Sonntagen und
allgemeinen Feiertagen entstehen, zu denjenigen Auslagen und Aufwendungen, deren
Ersatz der Frachtführer verlangen kann.
Die Fälle der großen Haverei werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
§. 67
Enthält der Frachtbrief oder Ladeschein die Bestimmung, daß der Fracht-
führer franko abzuliefern hat, so steht dies im Zweifel der Geltendmachung des