Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 886 — 
Die Vorschrift im Absatz 2 findet auch auf andere Ansprüche gegen den Fracht— 
führer aus dem Frachtvertrag Anwendung, soweit die Ansprüche nicht den Vorschriften 
des §. 61 unterliegen. 
§. 63. 
Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so 
ist die Angabe in dem Frachtbriefe oder Ladescheine über Maß, Gewicht oder Menge 
für die Berechnung der Fracht entscheidend. In Ermangelung einer solchen Angabe 
ist anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der 
übernommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. 
§. 64. 
Für Güter, welche durch einen Unfall verloren gegangen sind, ist die Fracht 
nach dem Verhältnisse des zur Zeit des Unfalls bereits zurückgelegten Theiles der 
Reise zur ganzen Reise zu entrichten (Distanzfracht). 
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Ver- 
hältniß der bereits zurückgelegten Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Auf- 
wandes an Kosten, Zeit und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten 
und dem nicht vollendeten Theile der Reise verbunden sind. 
§. 65. 
Für Güter, welche in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit zu Grunde 
gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das 
Gleiche gilt in Ansehung von Thieren, welche unterwegs gestorben sind. 
§. 66. 
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung fallen die Unkosten der 
Schiffahrt, insbesondere die Hafen-, Schleusen., Kanal= und Brückengelder, die 
Lootsengebühren sowie die im regelmäßigen Verlaufe der Reise aufgewendeten Kosten 
für Schlepplohn und Ableichterung dem Frachtführer zur Last; dagegen gehören die 
Ufer-, Krahn= und Wiegegelder, imgleichen die Kosten einer auf Verlangen der 
Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die besonderen Kosten, welche 
durch die auf Verlangen der Ladungsbetheiligten bewirkte Uebernahme oder Ablieferung 
der Güter bei Eis, Sturm, Hochwasser, zur Nachtzeit oder an Sonntagen und 
allgemeinen Feiertagen entstehen, zu denjenigen Auslagen und Aufwendungen, deren 
Ersatz der Frachtführer verlangen kann. 
Die Fälle der großen Haverei werden durch die vorstehenden Bestimmungen 
nicht berührt. 
§. 67 
Enthält der Frachtbrief oder Ladeschein die Bestimmung, daß der Fracht- 
führer franko abzuliefern hat, so steht dies im Zweifel der Geltendmachung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.