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Zu dem Schätzungstermine, bei welchem der Ortsvorstand anwesend
sein muß, sind die Betheiligten zuzuziehen.
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst
über ihre Obliegenheiten zu belehren und im Besonderen darauf hinzu—
weisen, daß es ihre Pflicht ist, die Interessen der Reichskasse sowie die—
jenigen der Entschädigungsberechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren.
Im Besonderen sind dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß bei Fest—
stellung der Entschädigungsbeträge ebensowohl der Werth der den Beschä—
digten verbleibenden Früchte und Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse
an Wirthschaftskosten in Anrechnung zu bringen sind.
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in
der That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit dies der
Fall ist, hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Be—
theiligten, welche von ihr als angemessen befunden werden, im Wege der
Einigung ohne Weiteres zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer
Einigung zu erleichtern, hat die Kommission die Beschädigten nöthigenfalls
über die Abschätzungsgrundsätze zu belehren. Insoweit von den Betheiligten
keine bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Fest—
stellung der Vergütung auf Grund förmlicher Abschätzung einzutreten.
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in die im Absatz 1 bezeichnete
Nachweisung (Anlage E) einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, wenn es sich um die
Feststellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner
Ackerstücke handelt, im voraus eine Klasseneintheilung des Bodens nach
seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zu-
stande der darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für
jede Klasse der nach Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende
Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich
ergeben:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. im Falle der förmlichen Abschätzung, wie die Vergütungsbeträge
ermittelt und berechnet worden, im Besonderen, welche Hülfs-
mittel (Kataster, Karten etc.) zur Bestimmung der Flächengrößen
gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze angewendet
worden,
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund
förmlicher Abschätzung festgestellt worden sind,