Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben 
sofort nach der erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforder— 
lichen Verhandlungen herbeizuführen und im Besonderen die Militärbehörde 
(Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen. 
Zu §§. 1 bis 18. 
Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine. 
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen 
der Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden 
Organen der Kaiserlichen Marine gleichmaßig zu. 
 
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