Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
  
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I. Offiziere, Beamte und Mannschaften sowie Heergefolge.  
Im geschlossenen -Truppen oder Marinetheile, Kom- 
mando, Ersatz-, Reserve-, Gefangenen Transporte, so- 
wie einzeln kommandirt, einberufen oder entlassen: (2) 
1. Offiziere,  
obere Beamte der Militärverwaltung,   
einschließlich der in solchen Stellen dienstthuenden   
Personen niederen Ranges,                                                                                                                                  für das Kilometr sind zu vergüten jeweils für den Kopf 3 Pfennige. 
2. a) Mannschaften vom Feldwebel (Deckoffizier) abwärts, 
b) Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister und Re— 
gimentssattler, 
c) Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier— 
Vorbildungsanstalten, 
d) Studirende der Kaiser Wilhelms-Akademie für das 
militärärztliche Bildungswesen, 
e) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Militär-Knaben— 
und Mädchen, Erziehungs- Anstalten und deren Zweig- 
anstalten,   
für das Kilometer sind zu vergüten für den Kopf 1 Pfennig. 
  
f) Schiffsjungen, (5) 
  
 
	        
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