Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
  
  
  
  
 
  
   
  
 
b) des Gepäcks der Unterbeamten und der etatsmäßigen 
Zahlmeisteraspiranten bis zur Höhe von je 25 kg sowie 
der Portepeeunteroffiziere und der Feldwebelstellvertreter 
bis zur Höhe von je 12 kg bei Transporten; 
c) der Waffen und der Ausrüstung, welche die unter I ge- 
nannten Mannschaften mit sich führen, sowie ihres Hand- 
gepäcks, 
d) des Gepäcks der unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen 
bei Einberufung, Entlassung und Urlaub, ferner auch der 
Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vor- 
bildungsanstalten bei der Versetzung in eine andere Anstalt 
bis zur Höhe von je 25 kg. 
II. Lebende Thiere. 
10. 1  Pflerd. 13 Pfennig 
11. 2 Pferde, jedes Stück . .. . . . . . . . .. 10 Pfennig 
12. 3 Pferde, jedes Stück . . . . . . ... ....... 7 Pfennig 
13. 4 Pferde, jedes Stück . . . . . ... 6 Pfennig 
14.|Pferde in Wagenladungen (über 4 Pferde einschließlich 3 Begleit— 
mannschaften), für den Wagen 30 Pfennig 
15. Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen 30 Pfennig 
und außerdem eine Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen. 
1 Stück Großvieh . . . .. 8 Pfennig 
jedes weitere Sckkk . . . . . . . . .. 2,5 Pfennig 
Schweine, Kälber, Schafe: 
die ersten 10 Stück je . . . . . . . . . .. 1,5 Pfennig 
jedes weitere Stück 1 Pfennig 
16.  Kriegshunde bei Einzelsendungen .. 0,5 Pfennig 
Werden die Kriegshunde bei Militärtransporten in den 
Wagenabtheilen der Mannschaften untergebracht, so ist eine 
besondere Vergütung für deren Beförderung nicht zu gewähren. 
17. Militärbrieftauben: 
a) bei Aufgabe als Gepäck, ohne Berechnung von Freigewicht, 
für 10 kg. 0,3 Pfennig 
 
  
b) bei Aufgabe gemäß §. 56 der M. Tr. O. sind die Sätze 
der allgemeinen Stückgutklasse des gewöhnlichen Verkehrs zu 
erheben. 
18. Für Desinfektion der Wagen ist 1 M. für den Wagen zu vergüten. 
 
	        
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