b) des Gepäcks der Unterbeamten und der etatsmäßigen
Zahlmeisteraspiranten bis zur Höhe von je 25 kg sowie
der Portepeeunteroffiziere und der Feldwebelstellvertreter
bis zur Höhe von je 12 kg bei Transporten;
c) der Waffen und der Ausrüstung, welche die unter I ge-
nannten Mannschaften mit sich führen, sowie ihres Hand-
gepäcks,
d) des Gepäcks der unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen
bei Einberufung, Entlassung und Urlaub, ferner auch der
Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vor-
bildungsanstalten bei der Versetzung in eine andere Anstalt
bis zur Höhe von je 25 kg.
II. Lebende Thiere.
10. 1 Pflerd. 13 Pfennig
11. 2 Pferde, jedes Stück . .. . . . . . . . .. 10 Pfennig
12. 3 Pferde, jedes Stück . . . . . . ... ....... 7 Pfennig
13. 4 Pferde, jedes Stück . . . . . ... 6 Pfennig
14.|Pferde in Wagenladungen (über 4 Pferde einschließlich 3 Begleit—
mannschaften), für den Wagen 30 Pfennig
15. Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen 30 Pfennig
und außerdem eine Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen.
1 Stück Großvieh . . . .. 8 Pfennig
jedes weitere Sckkk . . . . . . . . .. 2,5 Pfennig
Schweine, Kälber, Schafe:
die ersten 10 Stück je . . . . . . . . . .. 1,5 Pfennig
jedes weitere Stück 1 Pfennig
16. Kriegshunde bei Einzelsendungen .. 0,5 Pfennig
Werden die Kriegshunde bei Militärtransporten in den
Wagenabtheilen der Mannschaften untergebracht, so ist eine
besondere Vergütung für deren Beförderung nicht zu gewähren.
17. Militärbrieftauben:
a) bei Aufgabe als Gepäck, ohne Berechnung von Freigewicht,
für 10 kg. 0,3 Pfennig
b) bei Aufgabe gemäß §. 56 der M. Tr. O. sind die Sätze
der allgemeinen Stückgutklasse des gewöhnlichen Verkehrs zu
erheben.
18. Für Desinfektion der Wagen ist 1 M. für den Wagen zu vergüten.