— 267 —
Reichs- Gesetzblatt.
Nr.17.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen
Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 267.
(Nr. 2570.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An-
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert
wird. Vom 25. April 1899.
wird.
Auf Grund der §§. 120 e und 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath
über die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomas-
schlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschriften
erlassen:
§. 1.
Die Arbeitsräume, in denen Thomasschlacke zerkleinert oder gemahlen oder
Thomasschlackenmehl gelagert wird, müssen geräumig und so eingerichtet sein,
daß in ihnen ein ausreichender Luftwechsel stattfindet.
Sie müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, der eine
leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet.
§. 2.
Die Vorzerkleinerung der Schlacke von Hand darf nicht in den Aufgabe-
räumen für die Feinmühlen, sondern muß entweder im Freien oder in Schuppen
vorgenommen werden, die auf allen Seiten offen sind.
§. 3. Die zur maschinellen Vorzerkleinerung der Schlacke dienenden Apparate
sowie die Feinmühlen müssen so eingerichtet sein, daß ein Austritt des Staubes
in die Arbeitsräume thunlichst vermieden wird. Sie müssen, sofern nicht durch
andere Vorkehrungen eine Verstäubung nach außen verhindert ist, mit wirksamen
Vorrichtungen zur Absaugung des Staubes und zu seiner Abführung nach einer
Staubkammer versehen sein.
§. 4.
Die Zuführung des Mahlguts sowie dessen Aufgeben an die zur Vorzer—
kleinerung dienenden Apparate und an die Feinmühlen muß so eingerichtet sein,
daß eine Staubentwickelung thunlichst verhütet wird.
Wird die Schlacke den Feinmühlen in Transportgefäßen zugeführt, so muß
die Beschickung so eingerichtet sein, daß die Transportgefäße unmittelbar über den
Aufgabetrichtern entleert werden und daß, z. B. durch theilweise Ummantelung der
Reichs- Gesetzbl. 1899. 44
Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1899.