S. 5. General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesen, (Telegram-Adresse: General-Etappen-Inspekteur)
1. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens lässt ——
den Eisenbahndienst für Kriegszwecke durch den Chef des Feld-Eisenbahn-Eisenbahnwesens,
wosens leiten (§. 6).
2.
Er befiehlt Eintritt und Aufhören des Betriebs nach dem Militär-
Fahrplan (§.24,1) und lässt dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§.13) davon
Nachricht geben.
3. Er theilt die von militärischer Seite gegen Eisenbahnverwaltungen
erhobenen Beschwerden dem Reichs-Eisenbahn-Amte mit (5. 13, 2) und ent-
scheidet über Beschwerden gegen Militär-Eisenbahnbehörden.
4. Werden für bestimmte Kriegsschauplätze besondere General-
Inspekteure eingesetzt, so grenzt der General-Inspekteur im grossen Haupt-
duartiere die Wirkungskreise der in den vorbezeichneten Obliegenheiten und
Befugnissen selbständigen Genecral-Inspekteure auf den Kriegsschauplätzen.
ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten.
5. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. 5. 4, 4.
S. 6. Chef des Feld-Eisenbahnwesens (Telegram-Aresse: Feld-eisenbahnchef)
1. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens leitet und ordnet nach den
Anweisungen des General-Inspekteurs (§. 5) oder auch auf unmittelbare An-
ordnung der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst für Kriegszwecke
und lässt durch die ihm untergebenen Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 8 bis 10)
die zum Zwecke der Landesvertheidigung erforderlichen Leistungen der
Eisenbahnverwaltungen auf Grund ihrer durch das Kriegsleistungsgesetz fest-
gestellten Verpflichtung in Anspruch nehmen (§. 9, 2).
2. Für den Bereich der im Friedensbetriebe (§. 18, 7) befindlichen
Eisenbahnstrecken sowie zur Abgrenzung dieser Strecken von den im Kriegs-
betriebe (§. 18, 4) befindlichen durch Uebergangsstationen (§. 18, 6) hat der Chef
des Feld-Eisenbahnwesens bei allen Anordnungen, die nicht ausschliesslich
den militärischen Geschäftsbereich betreffen, im Einvernehmen mit dem
Reichs-Eisenbahn-Amte (§. 13) vorzugehen.
Abweichungen hiervon sind nur dann gestattet, wenn Gefahr im
Verzuge ist; in solchen Fällen muss das Reichs-Eisenbahn-Amt von dem
Verfügten unverzüglich in Kenntniss gesetzt werden.
3. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens ist befugt, besondere Kom-
missare zur Regelung und Ordnung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke
abzusenden.
4. Im Falle des §. 5, 4 können den besonderen General-Inspekteuren
auch Vertreter des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens mit entsprechender
selbständiger Befugniss beigegeben werden.
5. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. §. 7, 3.