Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Reichs · Gesetzblatt 
Nr. 20. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. S. 283. — Bekannt- 
machung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beigefügte Liste. S. 284. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeich- 
nungen in Mexiko. S. 284. 
  
  
      
(Nr. 2574.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 
6. Mai 1899. · 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 
1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung 
gebildet, welche die Bezeichnung 
Anmelde- Abtheilung VI 
führt. 
§.  2.  Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmelde- Abtheilung VI sowie 
für die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmelde- Abtheilung VI 
zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerde- Abtheilung II zuständig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 6. Mai 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1899. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1899.