Reichs · Gesetzblatt
Nr. 20.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. S. 283. — Bekannt-
machung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 284. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeich-
nungen in Mexiko. S. 284.
(Nr. 2574.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom
6. Mai 1899. ·
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Vorschrift im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April
1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung
gebildet, welche die Bezeichnung
Anmelde- Abtheilung VI
führt.
§. 2. Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmelde- Abtheilung VI sowie
für die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmelde- Abtheilung VI
zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerde- Abtheilung II zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 6. Mai 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs- Gesetzbl. 1899. 47
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1899.