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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 24.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals. S. 315. —
Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Seehandelsschiffe. S. 319.
(Nr. 2583.) Gesetz, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals.
Vom 20. Juni 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die nach dem Gesetze vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 150) mit
dem 30. September 1899 ablaufende Frist, binnen welcher die Festsetzung des
Tarifs für die Kanalgebühren dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundes-
rat überlassen bleibt, wird bis zum 30. September 1902 erstreckt.
§. 2.
Befreit von den Kanalgebühren sind nur die zur Führung der Reichs-
Kriegsflagge berechtigten Fahrzeuge, die dem Reiche oder einem Bundesstaate
gehörigen Dienstfahrzeuge und andere Fahrzeuge, welche während der Fahrt durch
den Kanal im ausschließlichen Dienste des Relchs oder eines Bundesstaats stehen.
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Schleppgebühren und sonstige für
besondere Leistungen der Kanalverwaltung zu entrichtende Vergütungen.
§. 3.
Die Kanalgebühren sind, soweit nicht die Kanalverwaltung eine Stundung
gewährt, im voraus zu zahlen. Die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung
des festgesetzten Gebührenbetrags wird durch den Einspruch gegen die Festsetzung
(§. 4) nicht aufgeschoben.
Die Beamten der Kanalverwaltung sowie die mit der Gebührenerhebung
betrauten Beamten sind befugt, die Richtigkeit der Angaben in den zur Berechnung
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Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1899.