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Diese Benachrichtigungen sowie die in den Fällen der §§. 15, 72, 76, 77,
137 des Gesetzes weiter vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Genossen und
von Gläubigern oder Erben eines Genossen können ohne Förmlichkeiten, ins-
besondere durch einfache Postsendung erfolgen. Für die Benachrichtigungen über
Eintragungen in die Liste der Genossen sind Formulare zu verwenden, deren
Ausfüllung dem Gerichtsschreiber obliegt; die Benachrichtigung ist in der Regel
mittelst einer Postkarte zu bewirken, auf deren Rückseite sich das Formular befindet.
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mit-
zutheilen.
§. 4.
Bekanntmachung der Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschafts-
Negistereintragungen register (Gesetz §. 156) Handelsgesetzbuch §. 10) ist zu veranlassen, sobald die Ein-
tragung bewirkt ist und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf.
§. 5.
Für die Bekanntmachungen aus dem Genuossenschaftsregister können neben
dem Deutschen Reichsanzeiger andere als die für die Bekanntmachungen aus dem
Handelsregister dienenden Blätter bestimmt werden. Hinsichtlich der Bekannt-
machung der hiernach bestimmten Blätter finden die Vorschriften entsprechende An-
wendung, welche für die Bekanntmachung der zu den Veröffentlichungen aus dem
Handelsregister benutzten Blätter gelten.
Hört eines der Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf, so hat
das Gericht unverzüglich ein anderes Blatt zu bestimmen.
Bei kleineren Genossenschaften, für welche gemäß §. 156 des Gesetzes neben
dem Reichsanzeiger nur ein anderes Blatt zu bestimmen ist, hat die Auswahl
dieses Blattes hauptsächlich mit Rücksicht auf die Verbreitung im Gerichtsbezirke
zu erfolgen. Bei der Entscheidung, ob eine Genossenschaft zu den kleineren Ge-
nossenschaften zu rechnen ist, hat das Registergericht sowohl die Zahl der vorhan-
denen Mitglieder und die Größe des Genossenschaftsvermögens als die Art und
den Umfang des Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen.
Die Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger sind in einem be-
stummten Theile des Blattes zusammenzustellen.
§. 6.
Form der Anmeldungen Die Vorschrift, daß Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch säimmt-
afo dee onsugen liche Mitglieder des Vorstandes oder durch sämmtliche Liquidatoren persönlich zu
und Einreichunen. bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen sind (Gesetz §. 157 Abs. 1), gilt
nur von den Anmeldungen, welche in dem Gesetz als solche ausdrücklich be-
zeichnet sind.
Dahin gehören:
1. die Anmeldung des Statuts (Gesetz §§. 10, 11);
2. die Anmeldung von Abänderungen des Statuts (Gesetz §. 16) ein-
schließlich der Anmeldung einer Herabsetzung der Haftsumme und der