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§. 14.
Jeder Eintragung ist außer der Angabe des Tages der Eintragung und Inhalt der Ein-
der Unterschrift des Registerführers eine Verweisung auf die Stelle der Register- tragung.
akten beizufügen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung (§. 2
dieser Vorschriften) befindet.
§. 15
Vor der Eintragung des Statuts (Gesetz §§. 10 bis 12) hat das Gericht Eintragung des
zu prüfen, ob das Statut den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob Statuts.
die in dem Statute bezeichneten Zwecke der Genossenschaft den Voraussetzungen
des §. 1 des Gesetzes entsprechen und ob das Statut die erforderlichen Bestim-
mungen (Gesetz §§. 6, 7, §. 36 Abs. 1 Satz 2, §. 131 Abs. 2 Satz 1) enthält.
Die Eintragung des Statuts in das Register erfolgt durch Aufnahme eines
Auszugs. Der Auszug hat die im §. 12 Abs. 2, 4 des Gesetzes bezeichneten
Angaben, bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht auch die Höhe der
Haftsumme und im Falle des §. 134 des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäfts-
antheile, auf welche ein Genosse sich betheiligen kann, zu enthalten.
Die Urschrift des Statuts (Gesetz §. 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten
zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo das Statut sich
befindet, zu verweisen.
§. 16.
Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Abänderung der im §. 15 Eintragung von Ab-
Abs. 2 dieser Vorschriften bezeichneten Bestimmungen des Statuts oder die Fort- änderungen des
setzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande Statuts.
haben, werden nach ihrem Inhalte, Beschlüsse, die eine sonstige Abänderung des
Statuts betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen
(Gesetz §. 16).
Die eine der mit der Anmeldung eingereichten Abschriften des Beschlusses
(Gesetz §. 16 Abs. 3 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Reegister ist
auf die Stelle der Akten, wo die Abschrift sich befindet, zu verweisen.
§. 17.
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft (Gesetz §§. 143, 144) ist insbesondere der Um-
außer dem Umwandlungsbeschluß auch die durch den Beschluß bedingte Aenderung 6 wandlung einer
der Firma (Gesetz §§. 2, 3) und bei der Umwandlung in eine Genossenschaft mit renn ug
beschränkter Haftpflicht die Höhe der Haftsumme, sowie im Falle des §. 134 des summe.
Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein Genosse sich be-
theiligen kann, einzutragen.
In den im §. 143 des Gesetzes bezeichneten Umwandlungsfällen sowie im
Falle einer Herabsetzung der Haftsumme bei einer Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht (§. 133 daselbst) sind mit der Anmeldung des Beschlusses die Belege
über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen; zugleich