Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

   
 
                                                                                       — 358 — 
                                             Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens ist in der Spalte 8 
                                 außer der Übertragung die Person des Erwerbers und die laufende Nummer, 
                                 unter welcher er in die Liste eingetragen ist oder eingetragen wird, anzugeben. 
                                 Ist der Erwerber noch nicht Genosse, so darf die Übertragung nur gleichzeitig 
                                 mit dem Beitritte des Erwerbers eingetragen werden. 
                                             Im Falle des Todes eines Genossen ist der Zeitpunkt des Todes zu ver- 
                                 merken. 
                                                                                         §. 34. 
                                              Der Tag des Ausscheidens wird in der Spalte 9 eingetragen. Da mit 
                                  den im Gesetze bestimmten Ausnahmen das Ausscheiden nur zum Schlusse eines 
                                  Geschäftsjahrs und nur nach erfolgter Eintragung wirksam wird, so kann als 
                                  Zeitpunkt des Ausscheidens regelmäßig nur der letzte Tag des Geschäftsjahrs, in 
                                  welchem die Eintragung stattfindet, eingetragen werden. 
                                              Soll nach den eingereichten Urkunden das Ausscheiden nicht zum Schlusse 
                                  des laufenden, sondern eines späteren Geschäftsjahrs stattfinden, so ist dieser spätere 
                                  Zeitpunkt einzutragen. 
                                               Wird die Einreichung der Urkunden oder die Eintragung selbst erst nach 
                                  dem Jahresschlusse, mit welchem das Ausscheiden stattfinden sollte, bewirkt, so 
                                  kann es erst mit dem nächsten Jahresschlusse wirksam werden; in diesem Falle 
                                  ist deshalb der letztere Zeitpunkt als Tag des Ausscheidens in die Liste einzutragen. 
                                  Eine Ausnahme gilt für die Eintragung des Ausscheidens bei Todesfällen, indem 
                                  hier das Ausscheiden des Erben nicht von der vorgängigen Eintragung in die 
                                  Liste abhängig ist (Gesetz §. 77). Auch bei verspäteter Einreichung der Todes- 
                                  anzeige ist deshalb der letzte Tag desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der Todes- 
                                   fall eingetreten ist, als Zeitpunkt des Ausscheidens einzutragen. 
                                               Auf den Fall des Ausscheidens durch Übertragung des Geschäftsguthabens 
                                    finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. In diesem Falle wird 
                                    das Ausscheiden unmittelbar durch die Eintragung wirksam; der Tag der letzteren 
                                     ist deshalb auch der Zeitpunkt des Ausscheidens und als solcher in der Liste zu 
                                     vermerken. 
                                                                                                 §. 35. 
Eintragung von Vor-               Vormerkungen zur Sicherung des Ausscheidens (Gesetz §. 71) werden in 
merkungen                  den Spalten 7 und 8 eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des 
                                      Genossen, welcher das Ausscheiden beansprucht, im Falle des §. 66 des Gesetzes 
                                      auf Antrag des Gläubigers des Genossen. Die Tatsachen, auf welche der An- 
                                      spruch gegründet wird (rechtzeitig bewirkte Aufkündigung, Übertragung des 
                                     Geschäftsguthabens, Tod des Erblassers u. s. w.), sind anzugeben; des Nachweises 
                                     oder der Glaubhaftmachung bedarf es nicht. 
                                                Der Zeitpunkt, zu welchem das Ausscheiden beansprucht wird, ist ebenfalls 
                                     in der Spalte 8 anzugeben. Er bestimmt sich nach den Grundsätzen, welche maß- 
                                     gebend sein würden, wenn statt der Vormerkung das Ausscheiden selbst einzutragen 
                                     wäre (§. 34). In der Spalte 9 wird der hiernach vorgemerkte Zeitpunkt erst