Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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2. Der Fahrplan dieser Züge ist so einzurichten, daß er thunlichst selten 
Aenderungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage ist den militärischen 
Zwecken anzupassen, auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge auf Nach— 
barbahnen Sorge zu tragen. 
Die Fahrgeschwindigkeit der Militär-Bedarfszüge soll 
auf Haupteisenbahnen in der Regel 1½ Minuten auf das Kilometer 
oder 40 km in der Stunde (Betr. O. §§. 13,3 und 26), 
auf Nebeneisenbahnen 2 Minuten auf das Kilometer oder 30 km in 
der Stunde (Bahn-O. §. 27) 
nicht übersteigen. 
3. Die Eisenbahnverwaltungen theilen den Fahrplan für diese Züge den 
Militär-Eisenbahnbehörden in graphischer Form mit. 
4. Der Eisenbahnverwaltung ist gestattet, bei Durchführung der Militär- 
Bedarfszüge innerhalb ihres eigenen Bereichs Verschiebungen des vereinbarten Fahr- 
plans vorzunehmen, soweit dies unter Einhaltung der festgesetzten Ankunfts-- und 
Abfahrtszeiten auf den Uebergangsstationen von Bahn zu Bahn sowie unter Wahrung 
der für militärische Zwecke vorgesehenen Aufenthaltszeiten auf Zwischenstationen aus- 
führbar ist. 
§. 23. Militär-Sonderzüge. 
Sofern die Militär-Bedarfszüge für die jeweiligen Transporte nicht passend 
liegen, sind statt ihrer Militär-Sonderzüge einzulegen. Diese sind zwischen den 
Militär-Eisenbahnbehörden und den Bahnverwaltungen in jedem einzelnen Falle be- 
sonders zu vereinbaren, bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher Noth u. 
dergl.) aber auch ohne vorgängige Vereinbarung auf Verlangen der Militär- 
behörde ohne Verzug zu stellen, soweit die Betriebseinrichtungen es gestatten. Diesem 
Verlangen muß auch dann genügt werden, wenn der Sonderzug über eine Strecke 
ohne Nachtdienst zu einer Zeit befördert werden soll, wo nach Schluß des Tages- 
dienstes die Strecke unbesetzt und eine Alarmirung des Bahnbewachungs- und Stations- 
personals durch den Telegraphen nicht mehr möglich ist (§. 45, 3 der Betr. O. und 
§. 30, 1 der Bahn-O.). 
§. 24. Militär -Fahrplan. 
1. Lassen sich die Militärtransporte mit den Zügen des öffentlichen 
Verkehrs und mit den in den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs eingeschalteten. 
Mlilitär-Bedarfs- und Sonder-Zügen nicht mehr bewirken, kann auch durch 
zeitweise Beschränkung, Vereinfachung oder Aussetzung der Züge des öffent- 
lichen Verkehrs den militärischen Anforderungen nicht genügt werden, so 
wird der Militär-Fahrplan in Kraft gesetzt (§. 5, 2). 
2. Dieser wird von der Militär-Eisenbahnbehörde unter Mitwirkung 
der betheiligten Eisenbahnverwaltungen nach der vollen Leistungsfähigkeit der 
einzelnen Strecken und der Anschlussbahnen aufgestellt. Er soll einfach in 
der Anordnung sein; alle Züge verkehren in gleich schneller Fahrt und sind
	        
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