— 366 —
Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb
eines Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland
eines deutschen Schutzgebiets oder in sonstigen dem Schutzgebiete benach-
barten Bezirken zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichs-
gebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichts-
bezirke haben.
Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschafts-
vertrag sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
Artikel II.
§. 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete, erhält folgende Fassung:
Die Gesellschaften, welche die im §. 8 erwähnte Fähigkeit durch
Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht
des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse derselben sind in den
Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 2. Juli 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2597.) Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten
zu kommunalen Verbänden. Vom 3. Juli 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu
kommunalen Verbänden zu vereinigen. Die hiernach gebildeten kommunalen
Verbände sind unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen haben
wird, öffentlich bekannt zu machen.