Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 393 — 
Reichs-Gesetzblatt 
MÆ 33. 
Inhalt: Invalidenversicherungsgesetz. S. 397. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2607.) Invalidenversicherungsgesetz. Vom 13. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
An die Stelle des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) und des Gesetzes, be- 
treffend die Abänderung des J. 157 des Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetzes, vom 8. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) treten die nachstehenden 
Bestimmungen. 
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung. 
KC. 1. 
Versicherungspflicht. 
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten 
sechzehnten Lebensjahr ab versichert: 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder 
Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und 
Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und 
Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern sie 
Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 
zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie 
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge (F. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- 
Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, Schiffs- 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 68 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1899.
	        
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