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Reichs-Gesetzblatt
MÆ 33.
Inhalt: Invalidenversicherungsgesetz. S. 397.
(Nr. 2607.) Invalidenversicherungsgesetz. Vom 13. Juli 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
An die Stelle des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersver-
sicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) und des Gesetzes, be-
treffend die Abänderung des J. 157 des Invaliditäts= und Altersversicherungs-
gesetzes, vom 8. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) treten die nachstehenden
Bestimmungen.
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung.
KC. 1.
Versicherungspflicht.
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten
sechzehnten Lebensjahr ab versichert:
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder
Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und
Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und
Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren
Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern sie
Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber
zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge (F. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-
Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, Schiffs-
Reichs- Gesetzbl. 1899. 68
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1899.