Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts 
G. 8 des Krankenversicherungsgesetzes); 
5. im Uebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (S. 8 des Krankenver- 
sicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren 
Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird. 
Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 
1150 Mark nachgewiesen wird, zur vierten Klasse. 
Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine 
feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. 2 für 
den Versicherten maßgebende Durchschnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu 
Grunde zu legen. 
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen 
Lohnklasse, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein 
würde, beanspruchen. In diesen Fällen ist jedoch der auf den Arbeitgeber ent- 
fallende Theil des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohn- 
klasse von dem Arbeitgeber und dem Versicherten vereinbart ist, nicht nach der 
höheren, sondern nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu bemessen. 
Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 für die 
einzelnen Orte maßgebenden Lohnklassen und Beiträge (F. 20) sowie die Klassen 
von Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die einzelnen Lohnklassen 
entfallen, von der Versicherungsanstalt in jedem Orte ihres Bezirkes bekannt zu 
machen sind. 
§ 25. 
Berechnung der Renten. 
Die Renten werden nach den Lohnklassen (G. 22) und nach Jahresbeträgen 
berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, 
vorbehaltlich der Vorschrift des §. 28 Abs. 2, von den Versicherungsanstalten 
aufzubringen ist, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente 
jährlich fünfzig Mark beträgt 
26. 
Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten aufzubringenden Theiles 
der Invalidenrenten erfolgt in der Weise, daß einem Grundbetrage die der Zahl 
der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssätze hinzugerechnet werden. 
Der Grundbetrag beläuft sich: 
für die Lohnklasse I. .. . ... . .. . . . . .. . . ... auf 60 Mark, 
4 - - II ... ..9 - 70 - 
-- 80 
-- -1V..................... -90- 
- v ..................... - 100 - 
Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets fünf— 
hundert Beitragswochen zu Grunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitrags-
	        
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