Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

2. Welche Personenzüge auf Haupteisenbahnen mit mehr als 60 km (Betr. O. 
§. 33,2), auf Nebeneisenbahnen mit mehr als 30 km (Bahn-O. §. 27, 1) Geschwindigkeit 
fahren sollen, ist den Militär- Eisenbahnbehörden von den Eisenbahnverwaltungen bei Be- 
kanntmachung des Fahrplans (Sommer und Winter) unter Angabe der Strecken mitzutheilen. 
3. Wenn die Benutzung des von der Militärbehörde gemäß Zif. 1 ange- 
forderten Zuges ausnahmsweise nicht erfolgen kann, so hat die Eisenbahnverwaltung 
rechtzeitig die Benutzung eines anderen Zuges vorzuschlagen, dessen Fahrplan dem 
militärischen Bedürfniß entspricht. Bei Beförderung mit Schnellzügen werden in 
diesem Falle nur die Sätze des Miltrfs. erhoben. 
4. Sollen gemischte oder mehrere gleichartige Militärtransporte mit demselben Zuge 
befördert werden, so kann die Benutzung von Wagen (Achsen) nur bis zu der betreffenden, 
in den Spalten 3 bis 8 der Zif. 1 angegebenen Höchstzahl gefordert werden, wobei 
indessen die für die einzelnen Transportarten angegebenen Stärken nicht überschritten 
werden dürfen. Bei gemischten Transporten ist 1 Pferd gleich 5 Mann zu rechnen. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, auch stärkere, diese Höchst- 
zahlen überschreitende Transporte — ausgenommen Sprengstoffe der Gefahrklasse — 
mit Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern, wenn die Militärbehörde nicht auf 
Gestellung eines Militärzuges besteht. 
5. Mit Militärzügen (§. 21,2) müssen auf Erfordern der Militär- 
behörden Militärtransporte aller Art befördert werden, welche die unter Zif. 1 be- 
zeichneten Stärken vom Beginn an oder im Verlaufe der Fahrt in Folge von Zugang 
übersteigen. Transporte von mehr als 300 Mann oder 60 Pferden werden als 
»größere« bezeichnet. Für »kleinere« Transporte sind Militärzüge nur bei Gefahr im 
Verzuge (§. 23) in Anspruch zu nehmen und gegen eine Vergütung, die mindestens nach 
dem vollen Militär-Sonderzugtarife zu bemessen ist. Die Eisenbahnverwaltungen dürfen 
indeß aus eigener Entschließung auch kleinere Transporte mit Militärzügen befördern, 
für die alsdann der Kopf- Wagen- und Gewichtstarifsatz in Anrechnung kommt. 
Bei Kennzeichnung gemischter Transporte als »kleinerer« oder » größere« ist 
auch hier 1 Pferd gleich 5 Mann zu rechnen. 
6. Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die 
Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und gestattet, 
so kommen erhöhte Sätze in Anwendung (Bes. Best. z. Miltrf. zu II Zif. (5)). 
  
7. Ueber den Ausschluss gewisser Transporte von bestimmten Militär- 
zügen s. §§. 38, 6 und 50, 4.  
§. 31. Anmeldung der Militärtranspoprte 
1. Jeder Militärtransport ist durch die absendende Militärbehörde gemäß den  
nachstehenden Bestimmungen bei der zuständigen Eisenbahnstelle oder Militär-Eisenbahn- 
behörde anzumelden, jedoch immer nur von einer Militärbehörde und an eine Stelle. 
2. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Umständen 
empfiehlt sich schon vorher eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch die Zeit der 
Absendung des Transports noch nicht feststehen sollte. 
3. Falls sich von einer höheren Stelle die gleichzeitige Beförderung ver- 
schiedener Transporte in derselben Richtung übersehen läßt, sind diese Transporte 
zu einer Anmeldung zusammenzufassen. 7*
	        
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