Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

4. Die Anmeldungen durch die Militärstellen erfolgen: 
bei der Abfahrtstation durch Vorlage des Fahrtausweises, 
S. bei dem Bahnbevollmächtigten durch » Anmeldezettel«, 
 bei der Militär-Eisenbahnbehörde durch » Anmeldeliste«. 
 In dringlichen Fällen kann die Anmeldung telegraphisch mit den wesentlichen 
 Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung geschehen. 
5. Transporte, bei denen Anfangsstation und Zielpunkt in demselben Linien- 
gebiete liegen, werden als » innere «, solche, bei denen dies nicht der Fall ist, als 
» durchgehend « bezeichnet. 
6. Die bei den Militär-Eisenbahnbehörden angemeldeten Transporte werden 
 von diesen durch » Fahrtliste « den Bahnbevollmächtigten aller am Transporte betheiligten 
Eisenbahnverwaltungen, in dringlichen Fällen telegraphisch, mitgetheilt. 
  Die Fahrtliste muß alle für die Durchführung jedes einzelnen Transports wesent- 
 lichen Anordnungen enthalten, namentlich: Vertheilung der Transporte auf mehrere Züge, 
Zusammenziehung auf einen Zug, Stärke und Bezeichnung der einzelnen Transporttheile 
und Jüge, Lauf der Eisenbahnfahrt, Ort und Zeit des Anfanges, Aufenthalt, etwaige 
längere Unterbrechungen, Ziel der Fahrt, Stellung besonderer Wagen, Verpflegung u. s. w. 
Die Fahrtnummer in Spalte 1 dient bei militärischen Anfragen und Meldungen 
zur kurzen Bezeichnung eines einen ganzen Zug in Anspruch nehmenden Transports 
oder eines Transporttheils mit selbständigem Laufe. 
 
Die Vereinbarung der Fahrtlisten mit den Eisenbahnverwaltungen muß in der 
Regel 10 Tage vor der Abfahrt erledigt sein.  
7. Steht bei umfangreicheren Einberufungen, Entlassungen oder Beurlaubungen 
die gleichzeitige Beförderung einer großen Zahl einzelner Mannschaften mit der Eisen— 
bahn in Aussicht, so ist von der zuständigen Militärbehörde der Tag und thunlichst 
auch die Tageszeit dieser Beförderungen mit Angabe der annähernden Zahl der Mann- 
schaften und der Fahrtrichtung dem Bahnbevollmächtigten (§. 15,2), in dessen Bezirke 
die Versammlungsstation (bei Einberufungen) oder die Abfahrtstation (bei Entlassungen 
s. Bes. Best. z. Miltrf. zul Zif. (2) — oder bei Beurlaubungen) liegt, möglichst frühzeitig, 
in der Regel 5 Tage vorher mitzutheilen. Bei Beurlaubungen dieser Art empfiehlt sich 
gleichzeitig die Angabe der Gegend, wohin die Mannschaften beurlaubt werden, sowie 
der durchschnittlichen Dauer des Urlaubs. 
In solchen Fällen muß eine militärische Ueberwachung der Mannschaften auf 
den Bahnhöfen bis zur Abfahrt der betreffenden Süge stattfinden. 
  
  
  
8. Diejenige Eisenbahnstelle, die gemäß Zif. 4, 6 oder 7 die Anmeldung 
erhält, ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Transports weiter erforderlichen 
Benachrichtigungen zu veranlassen. 
9. Kommen mehrere kleinere nicht angemeldete Transporte sowie beurlaubte 
oder entlassene Soldaten in größerer Anzahl auf einer Vorbahn zusammen, um 
gemeinsam auf derselben Strecke weiterzufahren, so hat die Vorbahn die Trans- 
porte den Nachbahnen möglichst frühzeitig telegraphisch weiterzumelden. 
10. Die Anmeldung der Transporte durch die Militärbehörde erfolgt nach 
Maßgabe der nachstehenden Tabellen:
	        
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