Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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führer jedoch nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. Die Führung 
der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel II §. 7 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) ertheilten Er- 
mächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeug 
im Sinne dieses Gesetzes. 
S. 2. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann die Vorschrift des §. 1 für be- 
stimmte Berufszweige allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke auch 
1. auf Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht 
regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie · 
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter 
auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs- 
stätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit 
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt 
werden (Hausgewerbetreibende), 
erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfs- 
stoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend 
für eigene Rechnung arbeiten. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden; 
1. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren 
Rechnung von Hausgewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) gearbeitet wird, 
gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden und ihrer 
Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeitgebern 
auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, 
2. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrage wischen- 
personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister, 2c.) gewerbliche Erzeug- 
nisse herstellen oder bearbeiten lassen, gehalten sein sollen, rücksichtlich 
der von den Zwischenpersonen hierbei beschäftigten Hausgewerbetreibenden 
(Abs. 1 Ziffer 2) und deren Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in 
diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
G. 3. 
Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für 
dieselben wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von 
der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt 
wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung.
	        
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