Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach 
Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schank— 
stätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für 
deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Vor— 
aussetzungen des Abs. 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Natural- 
leistungen zu gewähren. 
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem 
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk 
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der 
Naturalien obliegt. 
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen An- 
wendung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen. 
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. 
Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus 
der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem 
Kommunalverband entstehen. 
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat 
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die 
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 
g. 25. 
Auf Grund statutarischer Bestimmung der Versicherungsanstalt kann der 
Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an Stelle der Rente Auf— 
nahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten 
auf Kosten der Versicherungsanstalt gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein 
Vierteljahr und, wenn er die Erklärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses 
Zeitraums zurücknimmt, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht 
auf die Rente gebunden. 
S. 26. 
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz 
im Deutschen Reiche aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente ab— 
gefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für 
bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den 
Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt 
werden. 
9. 27. 
Aufbringung der Mittel. 
Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen 
werden vom Reiche, von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. 
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