Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Diese  Anrechnung  erfolgt  jedoch  nur  bei  solchen  Personen,  welche  vor  den
in  Rede  stehenden  Zeiten  berufsmäßig  eine  die  Versicherungspflicht  begründende
Beschäftigung  nicht  lediglich  vorübergehend  aufgenommen  haben.

Die  Dauer  einer  Krankheit  ist  nicht  als  Beitragszeit  in  Anrechnung  zu
bringen,  wenn  der  Betheiligte  sich  die  Krankheit  vorsätzlich  oder  bei  Begehung
eines  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens,  durch  schuldhafte
Betheiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln  oder  durch  Trunkfälligkeit  zu—
gezogen  hat.

Bei  Krankheiten,  welche  ununterbrochen  länger  als  ein  Jahr  währen,
kommt  die  über  diesen  Zeitraum  hinausreichende  Dauer  der  Krankheit  als  Bei—
tragszeit  nicht  in  Anrechnung.

Die  an  eine  Krankheit  sich  anschließende  Genesungszeit  wird  der  Krankheit
gleich  geachtet.  Dasselbe  gilt  von  einem  regelmäßig  verlaufenden  Wochenbette  für
die  Dauer  der  dadurch  veranlaßten  Erwerbsunfähigkeit,  aber  höchstens  für  sechs
Wochen  von  der  Entbindung  an  gerechnet.

G.  31.

Zum  Nachweis  einer  Krankheit  (§.  30)  genugt  die  Bescheinigung  des  Vorstandes
  derjenigen  Krankenkasse  (I.  166)  beziehungsweise  derjenigen  eingeschriebenen
oder  auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskasse,  welcher  der
Versicherte  angehört  hat,  für  diejenige  Zeit  aber,  welche  über  die  Dauer  der  von
den  betreffenden  Kassen  zu  gewährenden  Krankenunterstützung  hinausreicht,  sowie
für  diejenigen  Personen,  welche  einer  derartigen  Kasse  nicht  angehört  haben,  die
Bescheinigung  der  Gemeindebehörde.  Die  Kassenvorstände  sind  verpflichtet,  diese
Bescheinigungen  den  Versicherten  sofort  nach  Beendigung  der  Krankenunterstützung
oder  der  Fürsorge  während  der  Genesungszeit  von  Amtswegen  auszustellen  und
können  hierzu  von  der  Aufsichtsbehörde  durch  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark
angehalten  werden.

Für  die  in  Reichs=  und  Staatsbetrieben  beschäftigten  Personen  können  die
vorstehend  bezeichneten  Bescheinigungen  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ausgestellt
  werden.  Für  diese  Fälle  ist  die  Krankenkasse  durch  die  Aufsichtsbehörde  von
der  Ausstellungspflicht  zu  entbinden.

Der  Nachweis  geleisteter  Militärdienste  erfolgt  durch  Vorlegung  der  Militärpapiere.


G.  32.

Höhe  der  Beiträge.

Die  für  die  Beitragswoche  zu  entrichtenden  Beiträge  werden  nach  Lohnklassen
  (J.  34)  im  voraus  auf  bestimmte  Zeiträume,  und  zwar  zunächst  für  die
Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1910,  demnächst  für  je  zehn  weitere  Jahre  durch  den
Bundesrath  einheitlich  festgesetzt.

Die  Beiträge  sind  so  zu  bemessen,  daß  durch  dieselben  gedeckt  werden  die
Kapitalwerthe  der  den  Versicherungsanstalten  zur  Last  fallenden  Beträge  der