4. a) Als Ausweise für Militärtransporte dienen in erster Linie die Militär-
fahrscheine.
b) Ihre Ausfertigung hat von der absendenden Militärbehörde oder von dem
Bahnhofs-Kommandanten zu erfolgen, in Ermangelung des letzteren durch den
Stationsvorsteher in den von der Militärbehörde bezeichneten Fällen.
c) Das Reichs-Postamt und die Ober-Postdirektionen sind zur Aus-
stellung von Militärfahrscheinen für das von ihnen zu Zwecken des Feldpost-
sowie des Feld- und Etappen-Telegraphendienstes abzusendende Personal
und für Transporte von Pferden, Fahrzeugen und Ausrüstungsstücken er-
mächtigt.
d) Zu Militärfahrscheinen für Einberufene und Entlassene, für Militär—
Arrestaten- Transporte — ausgenommen Untersuchungs-Arrestaten — sowie für un-
sichere Heerespflichtige ist rothgerändertes Papier, zu sonstigen Militärfahrscheinen
weißes Papier zu verwenden.
e) Der Fahrschein muß dem Vordruck entsprechend für den einzelnen Trans-
port in allen Theilen vollständig und genau ausgefüllt werden.
Für mehrere auf derselben Eisenbahnstrecke gleichzeitig von derselben Abfahrt-
station einzeln zu befördernde Ersatz-, Reserve- u. s. w. Mannschaften ist nur ein
Militärfahrschein erforderlich, selbst wenn sie an verschiedenen Stationen die Bahn
verlassen müssen.
Der Militärverwaltung bleibt es überlassen, Bestimmung zu treffen, in
welchen Fällen der als Anerkenntniß für die Militärbehörde bestimmte Theil (Abschnitt 2)
des Fahrscheins entbehrt werden kann. Sofern sie diesen Theil nicht beifügt, hat
sie auf dem Kontrolzettel, der dann zugleich als Fahrkarte dient, Art des Zuges,
Zielstation, Beförderungsweg, Truppentheil und Transportstärke einzutragen.
In Fällen der Baarzahlung ist von der Militärbehörde auf den Fahrschein-
abschnitten 1 und 2 der Vermerk »Baarzahlung zu machen.
f) Die Anzahl der zu befördernden Personen, lebenden Thiere und Gegenstände
ist mit Ziffern einzutragen, Berichtigungen dieser Angaben sind unstatthaft. Etwaige
Aenderungen der Angabe der Transportstärke erlangen nur durch besonders zu unter-
zeichnende Ab- und Zuschreibungen Gültigkeit.
Fehlt die Angabe des Weges, über den der Transport der Endstation
zugeführt werden soll, und ist von dem Transportführer oder dem zu Befördernden
eine Vervollständigung nicht zu erlangen, so hat die Anfangsstation auf Gefahr des
Absenders denjenigen Weg zu wählen, der ihr in dessen Interesse am zweckmäßigsten
erscheint. Der zu nehmende Weg ist alsdann von der Anfangsstation im Fahrscheine
zu vermerken und diese Ergänzung durch Namensunterschrift des abfertigenden Beamten
kenntlich zu machen.
h) Der Militärbehörde bleibt die Bestimmung über die im militärischen
Interesse wünschenswerthe Aufnahme von Erläuterungen und Kontrolnotizen auf den
Außenseiten des Fahrscheins überlassen.
i) Der Militärfahrschein eines abzusendenden Transports ist auf der Anfangs-
station möglichst frühzeitig — mindestens eine halbe Stunde vor der Abfahrtszeit —
Reichs-Gesegbl. 1899. 8