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Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und
Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforder—
lich ist.
S. 74.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffent—
lichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des
weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaats, für welchen die Versicherungs-
anstalt errichtet ist, wahrgenommen. Die beamteten Vorstandsmitglieder, von
denen eines als Vorsitzender zu bezeichnen ist, werden nach Maßgabe der landes-
gesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der
Landesregierung bestellt. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über
mehrere weitere Kommunalverbände, so werden die Beamten von der Landes-
regierung bestellt; diese kann die Bestellung auf einen der weiteren Kommunal-
verbände übertragen. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über
Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten,
falls ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt
wird, der Reichskanzler. Die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen
sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten.
Neben den vorgenannten Beamten müssen dem Vorstande Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten angehören. Besoldung wird ihnen nicht gewährt.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den
vorgenannten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach
Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern ihnen Besoldungen
zu gewähren sind, hat der Ausschuß G. 76) die Anstellungsbedingungen fest-
zusetzen.
S. 75.
Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Organe der Ver-
sicherungsanstalt, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften ver-
stoßen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden.
Die Anfechtung erfolgt mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
4. Ausschuß.
g. 76.
Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus
mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht. Die
Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die für den
Sitz der Versicherungsanstalt zuständige Landes-Zentralbehörde, später durch das
Statut bestimmt.
Diiese Vertreter werden von den Vertretern der Arbeitgeber und der Ver-
sicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (C. 61) sowie von den Beisitzern