Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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der Rentenstellen (F. 81) je getrennt von den Arbeitgebern und den Versicherten 
gewählt. 
S. 77. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl— 
ordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen 
Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, 
unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungs— 
anstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten 
Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die 
Wahl durch einen von demselben eruannten Beauftragten geleitet. 
Für jeden Vertreter sind mindestens ein erster und zweiter Ersatzmann zu 
wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des 
Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl 
einzutreten haben. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat. 
G. 78. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Statuts der 
Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft die Mit- 
glieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behindert 
sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die 
Ersatzmänner zu laden. 
Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für 
ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der für den 
Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde zu bestimmen sind. 
5. Rentenstellen. 
G. 79. 
Für die Wahrnehmung der den unteren Verwaltungsbehörden nach 
88. 57 bis 59 obliegenden Geschäfte können für den Bezirk der Versicherungs- 
anstalt oder Theile desselben vom Vorstande der Versicherungsanstalt Rentenstellen 
errichtet werden. 
Erforderlich ist jedoch die Zustimmung des Ausschusses der Versicherungs- 
anstalt, außerdem bei Versicherungsanstalten, für welche die beamteten Mitglieder 
des Vorstandes von einem Kommunalverbande zu bestellen sind, auch die Zu- 
stimmung des mit der Verwaltung der Angelegenheiten dieses Kommunalver= 
bandes betrauten Organs, bei Versicherungsanstalten aber, für welche die beamteten 
Mitglieder des Vorstandes von der Landesregierung zu bestellen sind, die Zu- 
stimmung der Landes-Zentralbehörde oder, sofern mehrere Landes-Zentralbehörden 
betheiligt sind und ein Einverständniß unter ihnen nicht erzielt wird, die Zu- 
stimmung des Reichskanzlers.
	        
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