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Die Landes-Zentralbehörde kann im Falle des geschäftlichen Bedürfnisses,
insbesondere in Gegenden mit dichter Bevölkerung, nach Anhörung von Vorstand
und Ausschuß der Versicherungsanstalt sowie des mit der Verwaltung der
Angelegenheiten des zuständigen weiteren Kommunalverbandes betrauten Organs
für Bezirke unterer Verwaltungsbehörden oder für einzelne Gemeinden, in
welchen nicht gemäß J. 60 die Wahrnehmung der im Abs. 1 vorgesehenen
Geschäfte den Gemeindebehörden übertragen ist, die Errichtung von Rentenstellen
anordnen. Sollen solche Stellen für Bezirke errichtet werden, welche sich auf
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken, so kann der Reichskanzler, falls
ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, ihre
Errichtung anordnen.
Die Rentenstelle ist Organ der Versicherungsanstalt und hat die Eigenschaft
einer öffentlichen Behörde.
g. 80.
Außer den im 9.. 79 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben kann der Vorstand der
Versicherungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses der Rentenstelle die
Kontrole über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und
mit Genehmigung der für den Sitz der Rentenstelle zuständigen Landes-Zentral=
behörde können der Rentenstelle durch den Vorstand noch weitere Obliegenheiten
übertragen werden.
.. 81.
Jede Rentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, mindestens
einem Stellvertreter und aus Beisitzern; ihr werden die erforderlichen Hülfs-
beamten beigegeben.
Die Festsetzung der Amtsdauer und der Bezüge des Vorsitzenden und der
Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Die Er-
nennung des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des
Vorstandes durch die mit der Verwaltung der Angelegenheiten des weiteren
Kommunalverbandes betraute Behörde, für diejenigen Anstalten aber, in welchen
die beamteten Mitglieder des Vorstandes von der Landes-Zentralbehörde zu
ernennen sind (I. 74 Abs. 1), durch die letztere.
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind in dem
Bezirke der Rentenstelle vom Vorstande der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen.
Wird die Stelle des Vorsitzenden der Rentenstelle von einem mittelbaren
oder unmittelbaren Staatsbeamten im Nebenamte verwaltet, so unterliegt er hin-
sichtlich seiner Thätigkeit als Vorsitzender der Rentenstelle nur der Disziplinar-
gewalt der ihm im Hauptamte vorgesetzten Dienstbehörde.
Die Hülfsbeamten der Rentenstelle sind Beamte der Versicherungsanstalt;
ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach An-
hörung des Vorsitzenden der Rentenstelle.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 82