Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Die Landes-Zentralbehörde kann im Falle des geschäftlichen Bedürfnisses, 
insbesondere in Gegenden mit dichter Bevölkerung, nach Anhörung von Vorstand 
und Ausschuß der Versicherungsanstalt sowie des mit der Verwaltung der 
Angelegenheiten des zuständigen weiteren Kommunalverbandes betrauten Organs 
für Bezirke unterer Verwaltungsbehörden oder für einzelne Gemeinden, in 
welchen nicht gemäß J. 60 die Wahrnehmung der im Abs. 1 vorgesehenen 
Geschäfte den Gemeindebehörden übertragen ist, die Errichtung von Rentenstellen 
anordnen. Sollen solche Stellen für Bezirke errichtet werden, welche sich auf 
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken, so kann der Reichskanzler, falls 
ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, ihre 
Errichtung anordnen. 
Die Rentenstelle ist Organ der Versicherungsanstalt und hat die Eigenschaft 
einer öffentlichen Behörde. 
g. 80. 
Außer den im 9.. 79 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben kann der Vorstand der 
Versicherungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses der Rentenstelle die 
Kontrole über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und 
mit Genehmigung der für den Sitz der Rentenstelle zuständigen Landes-Zentral= 
behörde können der Rentenstelle durch den Vorstand noch weitere Obliegenheiten 
übertragen werden. 
.. 81. 
Jede Rentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, mindestens 
einem Stellvertreter und aus Beisitzern; ihr werden die erforderlichen Hülfs- 
beamten beigegeben. 
Die Festsetzung der Amtsdauer und der Bezüge des Vorsitzenden und der 
Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Die Er- 
nennung des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des 
Vorstandes durch die mit der Verwaltung der Angelegenheiten des weiteren 
Kommunalverbandes betraute Behörde, für diejenigen Anstalten aber, in welchen 
die beamteten Mitglieder des Vorstandes von der Landes-Zentralbehörde zu 
ernennen sind (I. 74 Abs. 1), durch die letztere. 
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind in dem 
Bezirke der Rentenstelle vom Vorstande der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen. 
Wird die Stelle des Vorsitzenden der Rentenstelle von einem mittelbaren 
oder unmittelbaren Staatsbeamten im Nebenamte verwaltet, so unterliegt er hin- 
sichtlich seiner Thätigkeit als Vorsitzender der Rentenstelle nur der Disziplinar- 
gewalt der ihm im Hauptamte vorgesetzten Dienstbehörde. 
Die Hülfsbeamten der Rentenstelle sind Beamte der Versicherungsanstalt; 
ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach An- 
hörung des Vorsitzenden der Rentenstelle. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 82
	        
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