Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Bahnsteigsperre. 10. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Ab-  
wickelung der Militärtransporte durch die für den öffentlichen Verkehr eingerichtete 
Bahnsteigsperre nicht beeinträchtigt wird. 
Ausweise für Militärgut. 11. Militärgut (§. 50) unter militärischer Begleitung ist mit Militärfahrschein,  
Militärgut ohne Begleiter mit Frachtbrief (Verk. O. §. 51 ff.) aufzugeben. Auf   
diesen ist von der Militärbehörde der Vermerk zu setzen: 
 Die Beförderung erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs. Die 
Frachtvergütung ist zu stunden und bei .......... unter Vor- 
lage dieses, vom Empfünger des Gutes mit Empfangsbescheinigung 
zu versehenden Frachtbriefs anzufordern. 
................., den ...ten ................... 1....... 
(L. S.) Unterschrift. 
Dienstgrad 
Truppentheil. 
Dieser Vermerk muß auch dann von einer Militärbehörde ausgefertigt sein, 
wenn die Aufgabe des Militärguts (§. 50) nicht durch sie, sondern durch einen 
von ihr Beauftragten erfolgt. Eine Ausnahme findet bei denjenigen Feldpost- 
Ausrüstungsstücken statt, die sich zwar im Eigenthume der Militärverwaltung be- 
finden und für deren Rechnung befördert werden, deren Verwaltung jedoch den 
Postbehörden übertragen ist. Letztere versehen eintretendenfalls alle nach den 
Bestimmungen dieser Ordnung den Militärbehörden durch die Versendung von Militär- 
gut erwachsenden Obliegenheiten. 
Bleibt der Original-Frachtbrief zur Erhebung der Fracht in den Händen der 
Eisenbahnverwaltung und wurde ein Duplikat nicht ausgefertigt, so hat die Eisen- 
bahn der empfangenden Militärbehörde eine Abschrift des Frachtbriefs auszustellen. 
Ausweise für Privatgut für die Militärverwaltung. 12. Privatgut für die Militärverwaltung (§. 50,5) mit und ohne  
Begleiter ist mit Frachtbrief (Verk. O. §. 51 ff.) aufzugeben. Auf diesen hat   
die den Transport veranlassende Militärbehörde den Vermerk zu setzen:  
Die Beförderung dieses Privatguts für die Militärverwaltung 
erfolgt auf Veranlassung der unterzeichneten Militärbehörde. 
N................,  den ........ten ........................ 1.... . 
(L. S.) (Militärbehörde.) 
Unterschrift. 
Dienstgrad. 
Truppentheil. 
  
  
Beim Transport über Bahnstrecken, auf denen der öffentliche Güter- 
verkehr beschränkt oder ausgeschlossen ist, muss dem Frachtbriefe der im 
§. 31, 1 vorgeschriebene Ausweis der Militär-Eisenbahnbehörde über die Zu- 
lässigkeit des Transports angeheftet werden. 
Civilbegleiter haben Fahrkarten zu den Sätzen des öffentlichen Verkehrs 
zu lösen. 

	        
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