Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

§. 123. 
Auszahlung der Renten. 
Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der nach 
§. 112 Abs. 2 zuständigen Versicherungsanstalt vorschußweise durch die Postverwal- 
tungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren 
Bezirke der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente 
seinen Wohnsitz hatte. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Berech- 
tigten die mit der Zahlung der Rente beauftragte Postanstalt zu bezeichnen. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag 
der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die 
letztere an die Postanstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen. 
Die Zentral-Postbehörden sind berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt 
einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen oder monatlichen 
Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentral-Postbehörde 
zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im 
laufenden Rechnungsjahre voraussichtlich auszuzahlenden Beträge nicht übersteigen. 
S. 124. 
Rechnungsstelle. 
Die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungsamits hat alle bei dem letzteren 
nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen und versicherungs- 
technischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt derselben ob: 
1. die Vertheilung der Renten (F§. 125, 174); 
2. die Abrechnung mit den Postverwaltungen Ge. 126 ff.) und die Berech- 
nung des diesen von jeder Versicherungsanstalt vorzuschießenden Betriebs- 
fonds (5. 123), 
3. die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzustellenden sta- 
tistischen Arbeiten; 
4. die Mitwirkung bei Festsetzung der Versicherungsbeiträge (. 32). 
Das Reichs-Versicherungsamt bestimmnt, welche Mittheilungen der Rechnungs- 
stelle zu diesen Zwecken von den Versicherungsanstalten zu machen sind. 
G. 125. 
Vertheilung der Renten. 
Die Rechnungsstelle vertheilt die Renten auf das Reich, das Gemein- 
vermögen und auf das Sondervermögen. Dem Neiche sind für jede Rente fünfzig 
Mark Zuschuß (I. 35) und für jede ohne Beitragsleistung in Anrechnung kommende 
Beitragswoche bis zu anderweiter Feststellung durch den Bundesrath ein Renten- 
antheil von achtzehn Pfennig zur Last zu legen G. 40 Abs. 2). 
Die Steigerungssätze der Invalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten 
sind von dem Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten, alle übrigen
	        
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