Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Versagung einer beantragten Rente oder die Gewährung eines geringeren als des 
beantragten Rentenbetrags oder die Entziehung einer Invalidenrente in Frage steht. 
In den Fällen, in welchen der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung 
ganz oder zum Theil anerkannt oder die Entziehung einer Invalidenrente oder 
die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt oder ausgesprochen worden ist, 
hat der Vorsitzende der Rentenstelle nach Ertheilung des Bescheids dem Vorstande 
derjenigen Versicherungsanstalt, die für den Bezirk der Rentenstelle zuständig ist, 
unverzüglich die Verhandlungen zu übersenden und dabei diejenigen Entscheidungen 
zu bezeichnen, welche gegen seine Stimme ergangen sind. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, Entscheidungen der 
Rentenstelle, durch welche der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz 
oder zum Theil anerkannt oder die Entziehung der Invalidenrente oder die 
Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt worden ist, durch Berufung oder 
Beschwerde gemäß §. 114 Abs. 1, §. 128 Abs. 4 anzufechten. Die Berufung und 
Beschwerde des Vorstandes haben aufschiebende Wirkung, die Berufung aber 
nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse 
der Entscheidung der Rentenstelle nachträglich gezahlt werden sollen. 
Die Berufung oder Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses inner- 
halb eines Monats, nachdem die Verhandlungen der Rentenstelle bei dem Vor- 
stand eingegangen sind (Abs. 3), bei dem zuständigen Schiedsgericht oder dem Reichs- 
Versicherungsamt einzulegen. 
L. 130. 
Marken. 
Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungs- 
anstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geld- 
werths ausgegeben. Das Reichs-Versicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitte, 
für welche die Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterscheidungsmerkmale 
und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf 
der Gültigkeitsdauer können ungültig gewordene Marken bei den zum Marken- 
verkaufe bestimmten Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden. 
Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirke 
belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden 
Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben werden. 
G. 131. 
Quittungskarte. 
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden 
Betrags von Marken in die Quittungskarte des Versicherten. 
Der Versicherte ist verpflichtet, die OQuittungskarte sich ausstellen zu lassen 
und sie behufs Einklebens der Marken oder zum Entwerthen der Marken zu den 
hierfür vorgesehenen Zeiten vorzulegen (§9. 141, 149, 150). Er kann hierzu 
von der Ortspolizeibehörde oder von dem Vorsitzenden der Rentenstelle, soweit 
Reichs-Gesehbl. 1899. 84
	        
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