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mit Rücksicht auf die geringe Ausdehnung und die unselbständige Stellung dieser
Bahnstrecken alle gesetzlich zulässigen Erleichterungen und Vereinfachungen An—
wendung finden sollen.
Zum Zwecke des Erwerbes der zur Anlage der in diesem Artikel bezeichneten
Bahnstrecken erforderlichen Grundstücke soll den Unternehmern in jedem der beiden
Staatsgebiete das Enteignungsrecht nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen
Bestimmungen eingeräumt werden.
Artikel VII.
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizei—
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahn—
strecken auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung aus—
schließlich vorbehalten.
Artikel VIII.
Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen über
die Bahnstrecken in ihrem Gebiet und über den Betrieb auf denselben zustehenden
Hoheits- und Aufsichtsrechte Kommissarien zu bestellen, welche die Beziehungen
ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu
vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten
der zuständigen Landesbehörden geeignet sind.
Artikel IX.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Hohen vertragschließenden
Theile über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken und über den darauf
stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die
den Betrieb führenden Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen derjenigen Re-
gierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben.
Artikel X.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete
zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften
und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt
werden.
Artikel XI.
Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des preußischen Gebiets
oder ein deutscher Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebiets den Bau
beziehungsweise den Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn-
strecken ganz oder theilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich
derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn herzu-
leitenden Entschädigungsansprüche den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staates,
in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, zu unterwerfen, insofern der
Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden Bahnverwaltung
oder mit einer der übrigen an dem Transporte betheiligten Bahnen abgeschlossenen
Frachtgeschäfte hergeleitet wird.