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III.
Beförderung von Personen.
E. 10.
Fahrpläne. Sonderfahrten. Abfahrtszeit.
) Die regelmäßige Personenbeförderung findet nach Maßgabe der Fahr-
pläne statt, welche vor dem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen und recht-
zeitig auf den Stationen auszuhängen sind. Aus ihnen müssen die Wagenklassen,
mit denen die einzelnen Züge fahren, sowie die Gattung des Zuges zu ersehen
sein. Die Fahrpläne der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen
des eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche
zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, auf weißem Papiere zu drucken.
Außer Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen.
(2) Sonderfahrten werden nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt.
(s) Für den Abgang der Lüge sind die Stationsuhren maßgebend.
G. 11.
Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder.
Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt (§. 7). Auf jeder
Station ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhängen oder auszulegen,
aus dem die Fahrpreise nach solchen Stationen, für welche direkte Fahrkarten
verkauft werden, ersichtlich sind.
(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welche ein beson-
derer Platz nicht beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollen-
deten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere Kinder, falls
für letztere ein Platz beansprucht wird, werden zu ermäßigten Fahrpreisen beför-
dert. Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet einstweilen
der dienstlich anwesende höchste Beamte.
9. 12.
Inhalt der Fahrkarten.
Die Fahrkarte muß die Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung
des Zuges, die Wagenklasse sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valuta-
schwankungen unterliegt, enthalten.
g. 13.
Lösung der Fahrkarten.
Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringerem Verkehre
nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehr
innerhalb einer Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende
befördert sein will, verlangt werden. Liegt jedoch zwischen zwei nach derselben
Richtung abgehenden Zügen eine kürzere Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der
Fahrkarten für den später abgehenden Zug frühestens eine halbe Stunde vor
dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgang des Zuges
erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.