Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 560 — 
III. 
Beförderung von Personen. 
E. 10. 
Fahrpläne. Sonderfahrten. Abfahrtszeit. 
) Die regelmäßige Personenbeförderung findet nach Maßgabe der Fahr- 
pläne statt, welche vor dem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen und recht- 
zeitig auf den Stationen auszuhängen sind. Aus ihnen müssen die Wagenklassen, 
mit denen die einzelnen Züge fahren, sowie die Gattung des Zuges zu ersehen 
sein. Die Fahrpläne der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen 
des eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche 
zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, auf weißem Papiere zu drucken. 
Außer Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen. 
(2) Sonderfahrten werden nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt. 
(s) Für den Abgang der Lüge sind die Stationsuhren maßgebend. 
G. 11. 
Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder. 
Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt (§. 7). Auf jeder 
Station ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhängen oder auszulegen, 
aus dem die Fahrpreise nach solchen Stationen, für welche direkte Fahrkarten 
verkauft werden, ersichtlich sind. 
(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welche ein beson- 
derer Platz nicht beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollen- 
deten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere Kinder, falls 
für letztere ein Platz beansprucht wird, werden zu ermäßigten Fahrpreisen beför- 
dert. Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet einstweilen 
der dienstlich anwesende höchste Beamte. 
9. 12. 
Inhalt der Fahrkarten. 
Die Fahrkarte muß die Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung 
des Zuges, die Wagenklasse sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valuta- 
schwankungen unterliegt, enthalten. 
g. 13. 
Lösung der Fahrkarten. 
Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringerem Verkehre 
nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehr 
innerhalb einer Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende 
befördert sein will, verlangt werden. Liegt jedoch zwischen zwei nach derselben 
Richtung abgehenden Zügen eine kürzere Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der 
Fahrkarten für den später abgehenden Zug frühestens eine halbe Stunde vor 
dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgang des Zuges 
erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
	        
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