Nachweisung des Transportmittelbedarfs für die Beförderung von Feldtruppen auf
Eisenbahnen gegeben.
3. Wagen von bestimmter Länge oder außergewöhnlicher Tragfähigkeit zur
Verladung sehr langer (Brücken-) Fahrzeuge, Geschütze oder besonders schwerer un-
theilbarer Lasten müssen bei der Transportanmeldung besonders angefordert werden.
4. Der Wagenraum für Belagerungstrains und nöthigenfalls auch das Gewicht
ihrer wesentlichen Gegenstände ist besonders zu ermitteln und bei der Transport-
anmeldung anzugeben.
5. Für die Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern in un-
gedeckten Wagen sowie für die Darleihung von Decken durch die Eisenbahnverwaltung
und für die Hergabe eigener Decken von der Militärverwaltung gelten, soweit diese
Ordnung nichts Anderes festsetzt, die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs.
6. Wegen der zur Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen
zu verwendenden Wagen s. §. 54.
7. Nicht mit Sprengladung versehene Geschosse — soweit solche nicht nach
besonderer Bestimmung in gedeckten Güterwagen unterzubringen sind —, grobe
Maschinen, schweres -Eisen und Schanzzeug, Holzwerk und sonstige der Feuersgefahr
nicht unterliegende Stücke sind möglichst in offenen Wagen, erforderlichenfalls mit
Schutzdecken zu verladen.
8. Verpflegungsmittel, Heeresbedarf an Bekleidung und Ausrüstung aller Art
sind in gedeckten Güterwagen oder in offenen Güterwagen mit Schutzdecken zu befördern.
9. Ungepresstes Heu, Stroh und dergl. sperrige Güter sind in der
Regel von der Versendung mit der Eisenbahn auszuschliessen.
10. Der bei allen Militärzügen einzustellende Wagen für den Zugführer
(Packwagen oder gedeckte Güterwagen mit Bremse §. 36, 15) ist auch für das Ver-
laden des Gepäcks zu benutzen. Je nach der Masse des Gepäcks — nicht nach der
Zahl der verschiedenen, auf demselben Zuge befindlichen Truppentheile mit gleichem
Ziele der Fahrt — sind erforderlichenfalls mehrere Wagen für Gepäck anzufordern
und einzustellen.
Während der Fahrt etwa abzuzweigende Transporte können ihr großes Gepäck
nöthigenfalls in besonderen Räumen eines von ihnen besetzten Wagens unter geeigneter
Bewachung unterbringen (§. 46. 10).
§. 41. Wahl und Einrichtung der Ladestelle.
1. Die Auswahl der Stationen, auf denen die Einladung oder Ansladung
von Militärtransporten stattfinden soll, hat thunlichst mit Rücksicht auf die vor-
handenen Ladeeinrichtungen zu erfolgen,
im Frieden nach vorheriger Vereinbarung mit den Eisenbahnverwaltungen.
2. Reichen die vorhandenen Ladeeinrichtungen für das militärische Bedürfniß
nicht aus, und kann nicht durch Heranziehung beweglicher Rampen oder aushülfsweise
durch kleine Ergänzungsbauten (z. B. aus Schwellen und Schienen) ohne Aufwendung
erheblicher Kosten dem Bedürfnisse genügt werden, so hat eine Ergänzung der Lade-