Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 594 
(() Müssen Güter den bestehenden Vorschriften zufolge nach den Ab- 
fertigungsräumen oder nach Niederlagen der Zoll= oder Steuerverwaltung oder 
nach sonstigen in den Vorschriften bezeichneten Räumen verbracht werden, so ge- 
schieht dies durch die Eisenbahn, auch wenn der Empfänger sich die Selbst- 
abholung vorbehalten hat, es sei denn, daß die Eisenbahn ihm die Vorführung 
überläßt. 
C) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen BZahlung der etwa darauf 
haftenden Fracht= und sonstigen Beträge und gegen Ausstellung der Empfangs- 
beseheinigung. Letztere hat sich auf die einfache Anerkennung des Empfanges zu 
beschränken; weitere Erklärungen, namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen 
Empfang, dürfen nicht gefordert werden. Güter, welche nicht durch die Eisen- 
bahn zuzuführen sind, werden dem Empfänger auf Vorzeigung des seitens der 
Eisenbahn quittirten Frachtbriefs zur Verfügung gestellt, und zwar die vom 
Empfänger auszuladenden auf den Entladeplätzen, die übrigen Güter in den Ab- 
fertigungsräumen (auf den Güterböden). 
(s) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern deren 
Nachwägung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe zu verlangen. Diesem 
Verlangen muß die Eisenbahn bei Stückgütern stets, bei Wagenladungsgütern 
insoweit, als die vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen. 
Gestatten die Wägevorrichtungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagen- 
ladungsgütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem Empfänger überlassen, die 
Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur Verfügung 
stehen, in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellenden Bevollmächtigten 
vornehmen zu lassen. Ergiebt die Nachwägung kein von der Eisenbahn zu ver- 
tretendes Mindergewicht, so hat der Empfänger die durch die Verwiegung ent- 
standenen Kosten oder die tarifmäßigen Gebühren sowie die Entschädigung für 
den etwa bestellten Bevollmächtigten zu tragen. Dagegen hat die Eisenbahn, 
falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits anerkanntes Mindergewicht 
festgestellt wird, dem Empfanger die ihm durch die Nachwägung verursachten 
Kosten zu erstatten. 
9. 69. 
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. 
Die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach 
besonderer Vereinbarung durch die Eisenbahn auszuladenden Güter sind binnen 
der im Tarife festzustellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 
24 Stunden nach Absendung beziehungsweise Empfang (vergleiche I. 68 Abs. 1 in 
Verbindung mit §. 63 Abs. 4) der Benachrichtigung betragen darf, während der 
vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen. 
(i) Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfänger abzuladenden 
Güter durch denselben auszuladen und abzuholen sind, werden durch die be- 
sonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und sind, sofern sie für deren 
ganzes Gebiet gleichmäßig erlassen werden, durch den Tarif, anderenfalls auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.