Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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jeder Station durch Aushang an den Abfertigungsstellen sowie durch Bekannt— 
machung in einem Lokalblatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Erfolgt die 
Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes durch die Post, so beginnen diese 
Fristen frühestens 3 Stunden nach der Aufgabe des Benachrichtigungsschreibens 
zur Post. 
(3) Für bahnlagernd gestellte sowie für solche Güter, deren Empfänger sich 
die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, beginnt der Lauf der im Abs. 1 
und 2 erwähnten Fristen mit Ankunft des Gutes. 
(:) Der Lauf der Entlade= und Abholungsfristen (Abs. 2) ruht während 
der Sonn= und Festtage sowie für die Dauer einer zoll= oder steueramtlichen 
Abfertigung, sofern diese nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert 
wird. Seitens der letzteren ist die Dauer der Abfertigung nachzuweisen. 
(5) Wer das Gut nicht innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten 
Fristen abnimmt, hat ein in den Tarifen festzusetzendes Lagergeld oder Wagen- 
standgeld zu bezahlen. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, die Ausladung der 
nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer 
Vereinbarung vom Empfänger auszuladenden Güter auf dessen Gefahr und 
Kosten zu besorgen. 
(65) Dagegen ist die Eisenbahn zum Ersatze der nachgewiesenen Kosten der 
zwar rechtzeitig, aber vergeblich versuchten Abholung eines Gutes in dem Falle 
verpflichtet, wenn das Gut auf Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft 
nicht spätestens innerhalb 1 Stunde nach dem Eintreffen des Abholers zur Ent- 
ladung oder Abgabe bereitgestellt ist. 
() Wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet 
wird, so ist die Eisenbahn zur Erhöhung der Lagergelder und der Wagenstand- 
gelder und, wenn diese Maßregel nicht ausreichen sollte, auch zur Verkürzung der 
Ladefristen und zur Beschränkung der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer der An- 
häufung der Güter, und zwar alles dieses unter Beachtung der für die Fest- 
setzung von Zuschlagslieferfristen im I. 63 Abs. 3 Ziffer 2 gegebenen Vorschriften 
berechtigt. 
S. 70. 
Ablieferungshindernisse. 
Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert oder ver- 
zögert er die Annahme oder die Abnahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ab- 
lieferungshinderniß, so hat die Empfangsstation den Absender durch Vermittelung 
der Versandstation von der Ursache des Hindernisses unverzüglich in Kenntniß zu 
setzen und dessen Anweisung einzuholen. In keinem Falle darf das Gut ohne 
ausdrückliches Einverständniß des Absenders zurückgesendet werden. 
(2) Ist die Benachrichtigung des Absenders den Umständen nach nicht 
thunlich oder ist der Absender mit der Ertheilung der Anweisung säumig oder 
die Anweisung nicht ausführbar, so hat die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und 
Kosten des Absenders auf Lager zu nehmen und dabei die Sorgfalt eines ordent-
	        
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