Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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ständigen Behörde ernannt sind, vornehmen zu lassen. Bei diesem Verfahren 
ist auch dann, wenn die Sachverständigen nicht durch das Gericht ernannt sind, 
die Eisenbahn zuzuziehen. 
G. 73. 
Aktivlegitimation. Reklamationen. 
) Zur Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage gegenüber 
der Eisenbahn entspringenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem das Ver- 
fügungsrecht über das Frachtgut zusteht. Bezüglich der Berechtigung zur Er- 
hebung von Frachterstattungsanträgen vergleiche 9. 61 Abs. 4. 
() Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefs, den Auf- 
nahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandstation, daß eine solche Urkunde 
nicht ausgestellt ist, nicht beizubringen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zu- 
stimmung des Empfängers geltend machen, es wäre denn, daß er den Nachweis 
beibringt, daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat. 
(s) Außergerichtliche Ansprüche (Reklamationen) sind mit einer Bescheinigung 
über den Werth des Gutes und, wenn dem Empfänger der Frachtbrief übergeben 
ist, mit diesem schriftlich anzubringen. Die Eisenbahnen haben derartige An- 
sprüche mit thunlichster Beschleunigung zu untersuchen und, sofern nicht eine 
gütliche Verständigung erfolgt, mittelst schriftlichen Bescheids zu erledigen. 
* 
Haftpflicht mehrerer an der Beförderung betheiligter Eisenbahnen. 
() Diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung 
angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auch auf den 
folgenden Bahnen bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. 
E) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ursprüng- 
lichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und über- 
nimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des 
Frachtbriefs auszuführen. 
(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des 
Rückgriffs der Bahnen unter einander — im Wege der Klage nur gegen die 
erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief über- 
nommen hat, oder gegen diejenige, auf deren Betriebsstrecke sich der Schaden 
ereignet hat, gerichtet werden. Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger 
die Wahl zu. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage. 
()Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche 
aus dem Frachtvertrag auch gegen eine andere als die bezeichneten Bahnen geltend 
gemacht werden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet. 
(5) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der betheiligten Bahnen 
Schadensersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen diejenige Bahn zu, 
welche den Schaden verschuldet hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben 
die betheiligten Bahnen den Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 99
	        
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