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Fracht gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht
auf ihrer Beförderungsstrecke entstanden ist. Die Befugniß der Eisenbahnen,
über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle andere Vereinbarungen
zu treffen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
G. 75.
Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes
im Allgemeinen.
() Die Eisenbahn haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen in den folgenden
Paragraphen, für den Schaden, welcher durch Verlust, Minderung oder Be-
schädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder
eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten,
durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist.
(r) Der Ablieferung an den Empfänger steht die Ablieferung an Zoll= und
Revisionsschuppen nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungsstation sowie
die nach Maßgabe der Verkehrsordnung stattfindende Ablieferung des Gutes an
Lagerhäuser oder an einen Spediteur gleich.
G. 76.
Beschränkung der Haftung bezüglich des Bestimmungsorts.
Ist auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an der
Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als
Frachtführer nur bis zur letzten Eisenbahnstation. In Bezug auf die Weiter-
beförderung treten die Verpflichtungen des Spediteurs ein.
(e) Für Sendungen nach solchen seitwärts gelegenen Orten jedoch, nach
welchen die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat
(§. 68 Abs. 3), erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auf
den ganzen Transport.
§. 77.
Beschränkung der Haftpflicht bei besonderen Gefahren.
Die Eisenbahn haftet nicht:
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung dieser Ordnung
oder des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert
werden,
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart
verbundenen Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender Gewichts-
abgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen;