Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht ge— 
nannten Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in 
oflenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung 
hat der Absender zu stellen. 
6. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Frucht verlangen. 
7. Die Säcke, Gefässe und Decken, in und unter denen Gegen- 
stände dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum 
Transporte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung 
mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben. 
8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstände 
dieser Art nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3b und 
Ziffer 5 in losem Zustande befördert worden sind, nach jedesmaligem 
Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vor- 
geschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unter- 
werfen, das geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungs- 
stoffe vollständig zu beseitigen. 
9. Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Des- 
inlektion der Güter fallen dem Absender beziehungsweise dem 
Empfänger zur Last. 
10. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Ent- 
ladung wie der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des 
Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Ver- 
waltung zu. 
XXXIII. 
Schwelel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen 
unter Deckenverschluss befördert. 
XXXIV. 
Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotiwe leicht 
entzündet werden können, wie Ileu, Stroh (auch Mais-, Reis- 
und Flachsstroh), Rohr(ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, 
Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Press- 
torfe), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIN), 
vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, 
Jiolzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc. sowie durch Ver- 
mischung von Petroleumrückstünden, Harzen und dergleichen 
Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern hergestellte Waaren; 
desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass werden in unverpacktem 
Zustande nur vollstündig bedeckt und unter der weiteren Bedingung 
zum Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfünger das 
Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Ver-
	        
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