Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven 
Gegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. 
Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist der Orts- 
polizeibehörde Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im 
öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
F. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen 
in die Züge. 
)Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten 
Zügen aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
(i) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den 
in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen 
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen 
befördert werden. 
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge 
möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 
3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. 
Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen beladenen 
Wagen vorangeben. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und 
nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf 
jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision 
zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von 
nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Gegenstände 
in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist 
die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich. 
(4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die 
Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden 
und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen 
muß der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen 
und diese bedient sein. 
G. 
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender 
Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die 
Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit 
explosiven Gegenständen beladenen Wagen nehmen. 
II. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen. 
u) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie das 
Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet,
	        
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