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(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven
Gegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren.
Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im
öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
F.
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen
in die Züge.
)Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten
Zügen aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden.
(i) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den
in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen
befördert werden.
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge
möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch
3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind.
Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen beladenen
Wagen vorangeben. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und
nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf
jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision
zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von
nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Gegenstände
in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist
die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
(4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die
Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden
und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen
muß der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen
und diese bedient sein.
G.
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände.
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender
Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die
Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit
explosiven Gegenständen beladenen Wagen nehmen.
II.
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen.
u) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie das
Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet,