Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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ciner das Rollen wirksam verhindernden Vorrichtung ver- 
schen sein. 
(e) Erlolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese 
die deutliche Aufschrilt Verdichteter SauerstoffF, " Ver- 
dichteter Wasserstoff##der Verdichtetes Leuchtgas tragen. 
Tede Sendung muss durch eine mit einem richtig zeigenden 
Manometer ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute 
Person aufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen 
das Manometer an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, 
so dass der annehmende Beamte durch Ablesen an dem Mano- 
meter sich davon überzeugen kann, dass der vorgeschriebene 
öchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die vorgenommene 
Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer Vermerk in 
dem Frachtbriefe zu machen. 
Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürten nicht ge- 
Worlen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Olen- 
Wärme nicht ausgesetzt Wertl#en. 
Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden; 
die Verladung in offene Wagen ist nur danm zulässig, wenn die 
Auflieferung in zur Beförderung auf Landwegen besonders ein- 
gerichteten, mit Planen bedeckten Fahrzeugen erfolgt. 
Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasser- 
stoffe dürfen statt der gemäß Ziffer 1 lit. a und b geprüften auch solche 
Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den für 
die Militärverwaltung bestehenden besonderen Vorschriften (Militär- 
Transport-Ordnung vom 18. Januar 1899 §. 54 Ziffer 23) amtlich 
geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind. In 
diesem Falle dürfen die Gase jedoch auf höchstens 150 Atmosphären 
verdichtet sein. Im Uebrigen finden die Vorschristen unter 1 bis 4 
Anwendung. 
XIVI. 
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht verschlossenen 
starken Metallgefüssen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten 
April bis Oktober einschliesslich sind derartige Sendungen von dem Ab- 
sender mit Decken zu verschen, falls nicht die Geflässe in Holzkisten 
Vverpackt sind. 
XIVII. 
Phosphortrichlorid, Phosphororychlorid und Acetyl- 
chlorid dürlen nur befördert werden: 
entweder 
. in Gefässen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht 
und mit guten Verschlüssen versehen sind; 
oder 
105“
	        
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