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XIL. IXa.
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel,
die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete, starke Holzkiste verpackt
sind, aufzugeben.
Nl.IXh.
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt
sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden.
1%
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oder
anderen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, wie Petroleumnaphta,
einerseits und IHlaz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke
und Sik kative, unterliegen den nachstehenden Vorschriften:
J. uy) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken
verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen,
Wohl verpackt und in besonderec, mit starken Vorrichtungen
zum bequemen Handhaben verschene Gelfässe oder geflochtene
Körbe eingeschlossen sein.
() Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummi-
behälterm erlolgt, §so müssen die Hehäher vollkommen dicht
2. Die aus –ieml ober Petroleunmayhtn und Ilaxz bereiteten
üübelriechenden Prüparate dürfen nur in oflenen Wagen belördert
werden.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenstünden ver-
gleiche Nr. XXXV.
La.
Gefettete Eisen= und Stahlspähne (Dreh-, Bohr= und der-
gleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol
aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behällern
aus starkem Eisenbleche verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen
mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert.
() Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen= oder Stahl-
spähne gefettet sind oder nicht, anderenfalls werden sie als gefettet behandelt.
T I.
() Mit Fett oder Oel getrünktes Papier sowie Hülsen aus
solchem werden nur in bedeckt gebauten oder in oflenen Wagen unter
Deckenverschluss befördert.
G) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief eine Er-
klärung des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der Tränkung erhitzt und
darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.