Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Anlage F. 
  
Allgemeine Erklärung 
über die Verpackung des Gutes. 
  
Die Güter-Abfertigungsstelle der Eisenbahn 
zu übernimmt auf mein (unser) Ersuchen alle nach- 
bezeichneten Güter, welche vom heutigen Tage ab von mir (uns) zur Eisenbahn- 
Beförderung aufgegeben werden, nämlich: 
Ich (Wir) erkennein) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
unverpackt 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung i) 
aufgegeben sind, sofern in dem betreffenden Frachtbrief auf diese Erklärung Bezug 
genommen ist. 
(Unterschrift.) 
  
) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort „unverpack· 
oder die Worte „in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen.
	        
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