Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 659 — 
Anlage G. 
  
Nachträgliche Anweisung. 
–. Eisenbahn 
Die Güter-Abfertigungsstelle der c..-- 
ersuche(n) ch (wir), die mittelst Frachtbriefs, 
19 zur Beförderung 
ten 
  
u 
aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung 
Gewicht 
Zeichen Art der 
A l. JI L 
und Nummer. nzah Verpackung. nha K 
ogramm. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger abzuliefern, sondern 
der 
1. an meine (unsere) Adresse dahier zurückzuliefern. 
2,.e 1n . m.·..........·........................... Station 
............. Eisenbahn zu senden. 
3. nur ir gegen Bezahlung des Nachnahmebetrags von 
  
  
  
  
  
abzuliefern. 
nicht gegen Bezahlung des im Frachtbrief angegebenen, sondern des Nach. 
  
  
  
  
4. 
nahmebetrags von 
abzuliefern. 
5. ohne Erhebung einer Nachnahme abzuliefern. 
6. frachtfrei abzuliefern. 
(Unterschrift.) 
Anmerkung. Diejenigen Theile des Formulars, welche auf den einzelnen Fall nicht 
passen, sind zu durchstreichen. 
— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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