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Reichs-Gesetzblatt.
MÆ 43.
Inhalt:
Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invaliden=
versicherung. S. 6605. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für
die Invalidenversicherung. S. 667.
(Nr. 2623.) Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei
der Invalidenversicherung. Vom 9. November 1899.
A Grund der §99. 141, 144, 148, 149, 152, 158, 160, 163 des Invaliden-
versicherungsgesetzes hat der Bundesrath über die Entwerthung und Vernichtung
der Marken bei der Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften beschlossen:
J.
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4.
Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten ein—
kleben, sind zur Entwerthung dieser Marken, soweit sie nur für eine
Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten,
verpflichtet.
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß
bei der freiwilligen Versicherung (I§. 14, 145 des Invalidenversicherungs-
gesetzes) die Versicherten zur Entwerthung auch derjenigen Marken ver-
pflichtet sind, welche nur für eine Woche gelten.
Die die Beiträge einziehenden Stellen (Krankenkassen, Knappschafts-
kassen, Gemeindebehörden und andere von der Landes-Zentralbehörde
bezeichnete Stellen, örtliche von der Versicherungsanstalt eingerichtete
Hebestellen) sind verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden
Marken zu entwerthen.
Die gleiche Verpflichtung liegt denjenigen Beamten, welche im
Wege des Berichtigungsverfahrens Marken verwenden, bezüglich dieser
Marken ob.
Werden Quittungskarten zur Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer vor-
gelegt, so ist die Verlängerungsstelle verpflichtet, alle darin befindlichen
Marken, soweit sie noch nicht entwerthet sind, zu entwerthen und zu-
gleich auf der Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel
die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken.
Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten,
welche die Kontrole der Beitragsentrichtung ausüben, sind befugt, alle
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Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1899.