Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 665 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
MÆ 43. 
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invaliden= 
versicherung. S. 6605. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für 
die Invalidenversicherung. S. 667. 
  
(Nr. 2623.) Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei 
der Invalidenversicherung. Vom 9. November 1899. 
A Grund der §99. 141, 144, 148, 149, 152, 158, 160, 163 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes hat der Bundesrath über die Entwerthung und Vernichtung 
der Marken bei der Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften beschlossen: 
J. 
1!10 
4. 
Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten ein— 
kleben, sind zur Entwerthung dieser Marken, soweit sie nur für eine 
Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, 
verpflichtet. 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß 
bei der freiwilligen Versicherung (I§. 14, 145 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes) die Versicherten zur Entwerthung auch derjenigen Marken ver- 
pflichtet sind, welche nur für eine Woche gelten. 
Die die Beiträge einziehenden Stellen (Krankenkassen, Knappschafts- 
kassen, Gemeindebehörden und andere von der Landes-Zentralbehörde 
bezeichnete Stellen, örtliche von der Versicherungsanstalt eingerichtete 
Hebestellen) sind verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden 
Marken zu entwerthen. 
Die gleiche Verpflichtung liegt denjenigen Beamten, welche im 
Wege des Berichtigungsverfahrens Marken verwenden, bezüglich dieser 
Marken ob. 
Werden Quittungskarten zur Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer vor- 
gelegt, so ist die Verlängerungsstelle verpflichtet, alle darin befindlichen 
Marken, soweit sie noch nicht entwerthet sind, zu entwerthen und zu- 
gleich auf der Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel 
die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken. 
Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten, 
welche die Kontrole der Beitragsentrichtung ausüben, sind befugt, alle 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 110 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1899.
	        
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