Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Die Bestimmung des §. 12 Abs. 3 findet Anwendung. 
Die Jeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 20. Mai 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 689). 
d. 18. 
Entscheidung. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Anfprüche nach 
freiem Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent— 
scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so 
werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst 
geringere abgegebenen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Berathung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, 
hierbei dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung 
stattgefunden hat. 
S. 19. 
Gerichtliche Kosten. 
Die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Verfahrens, die nach §. 107 
Abs. 1 des Gesetzes die Versicherungsanstalt zu tragen hat, erfolgt durch den 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wird seine Festsetzung angefochten, so ist die 
Entscheidung des Schiedsgerichts herbeizuführen. 
Gegen diese Entscheidung findet Beschwerde an das Reichs-Versicherungsmimt 
statt. Die Beschwerde ist binnen einem Monate nach Zustellung des Festsetzungs- 
bescheids schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen, das, wenn es die Beschwerde 
für begründet erachtet, ihr stattgeben kann. Anderenfalls ist die Beschwerde mit 
einer gutachtlichen Aeußerung unter Beifügung der Verhandlungen dem Reichs- 
Versicherungsamt einzureichen. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann den Betheiligten solche Kosten des- 
Verfahrens zur Last legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver- 
cchleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten veranlaßt worden sind G. 104 
Abs. 5 in Verbindung mit X&. 64 Abs. 5 des Gesetzes). 
d. 20. 
Außergerichtliche Kosten. 
Das Schiedsgericht hat, ohne daß es eines Antrags bedarf, zugleich mit 
der Entscheidung über die Hauptsache darliber zu befinden , ob und in welchem 
Betrage die unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor 
dem Schiedsgericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Die Festsetzung des 
Betrags erfolgt nach freiem Ermessen. Dasselbe gilt unter Berucksichtigung der 
zweckentsprechend aufgewendeten Zeit und Mühewaltung auch für Rechtsanwälte 
sowie sonstige Vertreter und Beistände der Parteien. 
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden durch 
Vermittelung des Schiedsgerichts in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde- 
abgaben.
	        
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