Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

(Nr. 2628.) 
68987 
Verordnung, betreffend die Formen des Berfahrens und den Geschäftsgang des 
Reichs-Versicherungsamts in den Angektgenheiten der Invalidenversicherung. 
Vom 6. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des 8. 110 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
J. 
10 
Die gemäß J. 133 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 180 (Reichs— Gesetzbl. S. 97) durch 
Verordnung vom 20. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 209) im 
Reichs-Versicherungsamt errichtete Abtheilung für Invaliditäts= und 
Altersversicherung hat die Angelegenheiten der Invalidenversicherung nach 
Maßgabe des Invalidenversicherungsgesetzes zu bearbeiten. Die Ver- 
fügungen und Entscheidungen dieser Abtheilung ergehen unter der Be- 
zeichnung 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Abtheilung für Invalidenversicherung. 
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden dieser Abtheilung. Der Letztere 
leitet die besonderen Geschäfte der Abtheilung unter der Oberleitung des 
Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts. Dem Abtheilungsvorsitzenden 
stehen innerhalb des Geschäftsbereichs der Abtheilung die in Angelegen- 
heiten der Unfallversicherung dem Vorsitzenden des Reichs-Versicherungs- 
amts beigelegten Befugnisse zu. 
Auf das Verfahren und den Geschaftsgang des Reichs-Versicherungs- 
amts bei Durchführung der Invalidenversicherung finden die Vor- 
schriften über das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Ver- 
sicherungsamts in Angelegenheiten der Unfallversicherung, soweit sich 
nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergiebt, mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Kollegium des Reichs- 
Versicherungsamts die Abtheilung gilt. 
Der Präsident des Reichs- Versicherungsamts ist befugt, in der 
Abtheilung und den Spruchkammern den Vorsitz zu übernehmen. 
Die Spruchkammern entscheiden in der Besetzung von vier Mitgliedern 
des Reichs- Versicherungsamts einschließlich des Vorsitzenden, unter denen 
sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, 
und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten 
) bei Anfechtung von Beschlüssen der Oegane der Versicherungs- 
anstalten (F. 75 des Gesetzes), 
) bei vermögensrechtlichen eiie aus Anlaß von Ver- 
änderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten J. 102 des 
Gesetzes),
	        
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