(Nr. 2628.)
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Verordnung, betreffend die Formen des Berfahrens und den Geschäftsgang des
Reichs-Versicherungsamts in den Angektgenheiten der Invalidenversicherung.
Vom 6. Dezember 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des 8. 110 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
J.
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Die gemäß J. 133 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und
Altersversicherung, vom 22. Juni 180 (Reichs— Gesetzbl. S. 97) durch
Verordnung vom 20. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 209) im
Reichs-Versicherungsamt errichtete Abtheilung für Invaliditäts= und
Altersversicherung hat die Angelegenheiten der Invalidenversicherung nach
Maßgabe des Invalidenversicherungsgesetzes zu bearbeiten. Die Ver-
fügungen und Entscheidungen dieser Abtheilung ergehen unter der Be-
zeichnung
Das Reichs-Versicherungsamt.
Abtheilung für Invalidenversicherung.
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden dieser Abtheilung. Der Letztere
leitet die besonderen Geschäfte der Abtheilung unter der Oberleitung des
Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts. Dem Abtheilungsvorsitzenden
stehen innerhalb des Geschäftsbereichs der Abtheilung die in Angelegen-
heiten der Unfallversicherung dem Vorsitzenden des Reichs-Versicherungs-
amts beigelegten Befugnisse zu.
Auf das Verfahren und den Geschaftsgang des Reichs-Versicherungs-
amts bei Durchführung der Invalidenversicherung finden die Vor-
schriften über das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Ver-
sicherungsamts in Angelegenheiten der Unfallversicherung, soweit sich
nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergiebt, mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Kollegium des Reichs-
Versicherungsamts die Abtheilung gilt.
Der Präsident des Reichs- Versicherungsamts ist befugt, in der
Abtheilung und den Spruchkammern den Vorsitz zu übernehmen.
Die Spruchkammern entscheiden in der Besetzung von vier Mitgliedern
des Reichs- Versicherungsamts einschließlich des Vorsitzenden, unter denen
sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß,
und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten
) bei Anfechtung von Beschlüssen der Oegane der Versicherungs-
anstalten (F. 75 des Gesetzes),
) bei vermögensrechtlichen eiie aus Anlaß von Ver-
änderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten J. 102 des
Gesetzes),