Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
 
   
 
10. Die rückkehrenden Wagen können innerhalb der vorgeschriebenen 
Fahrtrichtung und Fahrtdauer sowohl zu Militärtransporten als auch für den 
öffentlichen Verkehr, wenn solcher zugelassen ist, und für den Dienstverkehr 
der Eisenbahnverwaltungen — auch in den zu 8 und 9 angegebenen Fällen — 
ausgenutzt werden. 
11. Ueber die Weitersendung der entladenen Sanitätszüge hat die zu- 
ständige Militärbehörde zu bestimmen. Bei ihrer Rückkehr nach dem Kriegs- 
schauplatze dürfen sie ausnahmsweise zur Mitführung von Lazarethbedürf- 
nissen benutzt werden. 
Hülfslazarethzüge sind, sofern nicht ihre Umwandlung in ständige 
Lazarethzüge von der Militärbehörde angeordnet wird, wie die Krankenzüge 
— in der Regel jedesmal nach Abgabe der letzten Kranken — aufzulösen. 
Die Wagen sind zu reinigen und denjenigen Eisenbahnverwaltung, welche 
die Wagen gestellt hat, zuzuleiten, nachdem die Lazarethausrüstung des 
Zuges dahin gebracht ist, wo sie zunächst gebraucht wird. 
Diese Vorschriften finden auf einzelne zu Krankentransporten benutzte 
Wagen sinngemäss Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Beförderung von Militärgut und Privatgut für die 
Militärverwaltung. 
§. 50. Allgemeine Vorschriften. 
1. Als Militärgut gelten für die Eisenbahnverwaltung alle Kriegsbedürf- 
nisse, die ihr außerhalb eines Truppentransports (s. Vierter Abschnitt) zur Beför- 
derung zu den Sätzen des Miltrfs. übergeben werden. 
2. Als Militärgut dürfen nur solche Gegenstände aufgegeben werden, die sich 
vor der Aufgabe zur Bahn im Eigenthum oder Besitze der Militärverwaltung be- 
finden und durch die Versendung aus diesem Verhältnisse nicht ausscheiden.*) 
3. Die Militärverwaltung ist verpflichtet, alles zu befördernde Militärgut zu 
den Sätzen des Miltrfs, aufzugeben. (Ausweise s. §. 32, 11) 
Ausnahme s. Bes. Best. zu II Zif. (1) letzter Absatz des Miltrfs. 
4. Den mit Stäben oder Truppentheilen des Feldheeres besetzten Zügen 
darf Militärgut, das nicht zur Feldausrüstung der betreffenden Heerestheile 
gehört, nur von den Militär-Eisenbahnbehörden und auch von diesen nur 
ausnahmsweise angeschlossen werden. 
5. Als Privatgut für die Militärverwaltung gelten für die 
Eisenbahnverwaltung alle Kriegsbedürfnisse, die ihr von einer Militärbehörde 
zur Beförderung angemeldet werden und den Bedingungen unter Zitf. 2 
nicht entsprechen. 
  
*) Auch freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht, die an einen Ersatztruppentheil 
oder für Lazarethe an ein Militärlazareth abgegeben sind.
	        
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