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gesetzes, §. 90 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft,
9. 88 des See-Unfallversicherungsgesetzes und F. 119 des Invalidenversicherungs-
gesetzes Anwendung.
§. 27.
Der Präsident setzt unbeschadet des J. 24 für bestimmte Zeitabschnitte —
in der Regel vierteljährlich — im voraus die Reihenfolge fest, in welcher die
nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts zu den Spruchsitzungen
einberufen werden.
Die Einberufung soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der
Sitzung erfolgen.
Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen, die auf Erfordern
glaubhaft zu machen sind, abgelehnt werden.
.. 28.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind zu den Sitzungen
der Spruch= und Beschlußsenate in den Angelegenheiten der Unfallversicherung
aus den betheiligten Gruppen von Berufsgenossenschaften zu entnehmen (J. 16
Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze).
Sofern bei einer Entscheidung verschiedene Gruppen dieser Art in Betracht
kommen (I. 73 Abs. 2, 9#. 82, 83, 85 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
§. 79 Abs. 2, §#. 88, 89, 91 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst-
wirthschaft, §. 78 Abs. 2, §9. 86, 87, 89 des See-Unfallversicherungsgesetzes),
sollen Vertreter aus derjenigen Gruppe zugezogen werden, welche der Präsident
bestimmt.
Verfahren.
9. 29.
Der Antrag auf Entscheidung in den Fällen des §. 16 Abs. 1 des Ge-
setzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, des I. 84 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, des J. 90 des Unfallversicherungsgesetzes für
Land= und Forstwirthschaft, des §. 88 des See-Unfallversicherungsgesetzes, des
9. 110 Abs. 1, J. 119 des Invalidenversicherungsgesetzes ist an das Reichs-Ver-
sicherungsamt schriftlich zu richten.
In dem Schriftsatze soll der Anspruch bezeichnet und begründet sein; bei
Rekursen sollen insbesondere auch die etwa vorzubringenden neuen Thatsachen und
Beweismittel, bei Revisionen insbesondere auch die Gesichtspunkte angeführt
werden, aus“ welchen die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des
bestehenden Rechtes oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder
Mängel des Verfahrens sich ergeben sollen G. 117 Abs. 1 des Invalidenversiche-
rungsgesetzes). Für jeden Gegner ist eine Abschrift beizufügen.
Die Vorverhandlungen sind dem Reichs-Versicherungsamte von dem Ver-
sicherungsträger, sofern der Antrag auf Entscheidung von diesem ausgeht, gleich-
Reichs-Gesetzbl. 1900.