Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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zeitig  mit  dem  Antrag,  im  Uebrigen  sobald  sie  entbehrlich  sind,  auch  ohne  be—
sondere  Aufforderung  einzureichen.  Dies  gilt  auch  für  die  Vorverhandlungen
des  Schiedsgerichts.  Die  Einreichung  erstreckt  sich  auf  die  sämmtlichen  bei  dem
Träger  der  Versicherung  und  deren  Organen  sowie  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  oder  dem  Schiedsgerichte  vorhandenen,  auf  den  Anspruch  sich  be—
ziehenden  Schriftstücke,  einschließlich  derjenigen,  welche  sich  in  Vorakten  befinden.

g.  30.

Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  die  Abschrift  des  Antrags  dem  Gegner
zur  Einreichung  einer  Gegenschrift  binnen  einer  bestimmten,  von  einer  Woche  bis
zu  einem  Monate  zu  bemessenden  Frist  mitzutheilen.  In  den  Fällen  des  F.  25
kann  hiervon  abgesehen  werden.  In  der  Aufforderung  ist  zugleich  auszusprechen,
daß,  wenn  die  Gegenschrift  innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht,  die  Entscheidung
nach  Lage  der  Akten  erfolgen  werde.  Die  Frist  kann  auf  Antrag  aus  wichtigen
Gründen  verlängert  werden.

Der  Gegenschrift  und  den  etwaigen  weiteren  Schriftsätzen  sind  Abschriften
beizufügen,  die  dem  Gegner  von  dem  Reichs-Versicherungsamte  zuzustellen  sind.
Ist  ein  Versicherungsträger  beigeladen,  so  sind  die  Schriftsätze  auch  diesem  mit—
zutheilen  und  dessen  Erklärungen  den  Parteien  zu  übermitteln.

g.  3I.

Die  Schriftsätze  müssen  entweder  von  den  Betheiligten  selbst  oder  von  ihren
gesetzlichen  Vertretern  oder  von  ihren  Bevollmächtigten  unterzeichnet  sein.  Die
Vollmacht  muß  schriftlich  ertheilt  werden.  Ehegatten,  Verwandte  der  aufsteigenden
Linie  und  großjährige  Verwandte  der  absteigenden  Linie  können  auch  ohne  schriftliche
  Vollmacht  zur  Vertretung  zugelassen  werden.

Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche
das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.
Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Rechtsanwälte  und  auf  Personen,
denen  das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  durch  Anordnung  der  Justizverwaltung
  gestattet  ist.

S.  32.

Die  88.  17,  18  finden  Anwendung.

In  einfacheren  Fällen  des  J.  116,  9§.  124  Abs.  3  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  §.  124,  §.  130  Abs.  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  für
Land-  und  Forstwirthschaft,  F.  122  Abs.  1,  §.  126  Abs.  3  des  See-Unfallversicherungsgesetzes
  kamm  von  den  Vorschriften  des  §.  30  sowie  von  der  Beifügung
einer  Abschrift  (§.  29  Abs.  2)  abgesehen  werden.

Besondere  Vorschriften  für  Rekurse  und  Revisionen.

g.  33.
Die  Entscheidung  auf  Rekurse  und  Revisionen  erfolgt,  von  den  in  den
Ss.  25,  45,  46  bezeichneten  Ausnahmen  abgesehen,  auf  Grund  mündlicher  Ver-