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thümer des Fahrzeugs nachweislich vor dem 1. April 1901 angeschafft worden
sind, der Vorschrift des F. 2 nicht unterworfen.
G. 4.
Ausländische, in deutschen Hoheitsgewässern sich aufhaltende Fahrzeuge sind
von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn sie nach-
weisen, daß sie entsprechenden Sondervorschriften ihres Heimathsstaats genügen,
und wenn zugleich die gleichmäßige Behandlung deutscher Fahrzeuge in dem
Heimathsstaate verbürgt ist. ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 16. Oktober 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2728.) Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung der Militärstrafgerichtsordnung
vom l. Dezember 1898 für das ostasiatische Expeditionskorpds. Vom
1. November 1900.
D. Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Oktober 1900 beschlossen, der
Kaiserlichen Verordnung vom 15. Juli 1900, betreffend die Inkraftsetzung der
Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das ostasiatische Erpeditions-
korps (Reichs-Gesetzbl. S. 779), die nachträgliche Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 1. November 1900.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.