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Reichs-Gesetzblatt
54.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges.
S. 1013. — Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Julassung
von Werthpapieren zum Börsenhandel. S. 1014. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen.
für den Kleinhandel mit Garn. S. 1014.
(Nr. 2732.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen
Gepräges. Vom 8. November 1900.
Auf Grund des F. 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen
Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) hat der Bundes-
rath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
F. 1.
Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereins-
thaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als
gesetzliches JZahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der
Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung
zu nehmen.
9. 2
Die Thaler der im 9. 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung
werden bis zum 31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem
Werthverhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Lahlung als
auch zur Umwechselung angenommen.
g. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (G. 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver-
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 8. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.
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Reichs- Gesetzbl. 1900. 165
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1900.