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(Nr. 2736.) Verordnung, betreffend die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. Vom
22. November 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 25 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung
der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl.
S. 335) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
Der Zeitpunkt, von welchem ab die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung
(I. 3 a. a. O.) an die Stelle der bisherigen nach Berufsgenossenschaften errichteten
Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Unfallversicherung
treten, wird auf den 1. Januar 1901 festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 22. November 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.