Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr.  2736.)  Verordnung,  betreffend  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.  Vom
22.  November  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  25  Abs.  1  Ziffer  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Unfallversicherungsgesetze,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  335)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
(I.  3  a.  a.  O.)  an  die  Stelle  der  bisherigen  nach  Berufsgenossenschaften  errichteten
  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  der  Unfallversicherung
  treten,  wird  auf  den  1.  Januar  1901  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  22.  November  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.